Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten stellt sicher, dass Menschen mit Behinderung ihren berechtigten Wünschen nach Leistungen zur Teilhabe entsprochen wird mit Rücksicht auf ihre persönliche Lebenssituation sowie ihre geschlechtsspezifischen und religiösen Bedürfnisse.
Die Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse, der Leistungsfähigkeit, Neigungen und der Wünsche der Betroffenen ist Bestandteil verschiedener Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) und der speziellen Sozialleistungsgesetze, wie zum Beispiel § 33 SGB I, § 25b Absatz 5 Satz 3 BVG, § 5 SGB VIII und § 2 Absatz 2 SGB XI. Die Vorschrift des § 8 SGB IX stellt für den Bereich der Teilhabe von Menschen mit Behinderung sicher, dass ihren berechtigten Wünschen hinsichtlich der Auswahl sowie der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe entsprochen und dabei Rücksicht auf ihre persönliche Lebenssituation sowie ihre geschlechtsspezifischen und religiösen Bedürfnisse genommen wird.
Zustimmung der Leistungsberechtigten
Damit soll nicht nur der Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Selbstbestimmung (Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) umgesetzt, sondern auch ihre Motivation im Hinblick auf die Durchführung rehabilitativer Maßnahmen gestärkt werden. Deshalb bedürfen Leistungen zur Teilhabe auch der Zustimmung des Leistungsberechtigten. Von berechtigten Wünschen gemäß § 8 SGB IX kann dabei allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn diese im Rahmen des geltenden Sozialleistungsrechts bleiben. Daher berührt das Wunsch- und Wahlrecht beispielsweise nicht die Pflicht des Leistungsträgers, Leistungen nur in Rehabilitationseinrichtungen für Menschen mit Behinderung zu erbringen, mit denen ein Vertrag besteht (§ 38 SGB IX). Außerdem müssen die Wünsche der Leistungsberechtigten wirtschaftlich angemessen sein (§ 33 Satz 2 SGB I).
Stand: 30.09.2022