Wohnungshilfen
Menschen mit Schwerbehinderung können Wohnungshilfe zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum oder Anpassung erhalten. Auch für einen Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung können Leistungen bewilligt werden.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berufstätige Menschen mit Schwerbehinderung können aus Mitteln der Ausgleichsabgabe im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben folgende Leistungen zur Wohnungshilfe (§ 22 SchwbAV) erhalten:
- zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum
- zur Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung an die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse
- zum Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung (Umzugskosten)
Art und Träger der Leistungen
Als Leistungen kommen Zuschüsse oder Darlehen infrage; ihre Höhe bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere für behinderungsbedingte Mehraufwendungen können Zuschüsse gewährt werden. Zuständig für derartige Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe ist das Integrationsamt. Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten wird aber vorrangig eine Wohnungshilfe im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch einen Rehabilitationsträger in Betracht kommen (§ 49 Absatz 8 Nummer 6 SGB IX), die dann vom Integrationsamt nicht weiter aufgestockt werden kann (Aufstockungsverbot).
Voraussetzungen für Leistungen
Die zu fördernde Wohnung muss bezüglich Zugang, baulicher Gestaltung, Ausstattung und Lage behinderungsgerecht sein (Barrierefreies Bauen). Die Leistungen kommen nur in Betracht, wenn die aktuelle Wohnung nicht behinderungsgerecht ist und der behinderte Mensch nicht auf eine behinderungsgerechte Mietwohnung verwiesen werden kann. Im Übrigen werden die im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus vorgesehenen Darlehen bei behinderungsbedingten zusätzlichen Baumaßnahmen auf die Leistungen des Integrationsamts angerechnet.
Bewilligung von Wohngeld
Wohngeld (Nachteilsausgleiche) wird als Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum gezahlt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf Wohngeld. Die Bewilligung ist abhängig von der Zahl der dem Haushalt angehörenden Familienmitglieder, von der Höhe des Familieneinkommens und von der Höhe der Miete oder Belastung. Örtliche Wohngeldstelle ist die Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung. Beim Wohngeld wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Einkommensfreibetrag für Menschen mit Schwerbehinderung berücksichtigt.
Stand: 30.09.2022