Widerspruchsausschuss

Wozu der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt und der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit dient – Aufgaben, Zusammensetzung und Rechtsweg bei Klagen gegen Widerspruchsbescheide.

Nach dem SGB IX ist bei jedem Integrationsamt und bei jeder Regionaldirektion der Bun­des­agen­tur für Arbeit ein Widerspruchsausschuss zu bilden.

Die Regelungen zum Widerspruchsausschuss finden sich in den §§ 202 und 203 SGB IX.

Beide Ausschüsse bestehen aus je sieben Mitgliedern. Sie setzen sich so zusammen:

  • zwei Arbeitnehmenden mit Schwerbehinderung
  • zwei Arbeitgebenden
  • einem Vertreter der Bundesagentur für Arbeit
  • einem Vertreter des Integrationsamtes
  • einer Vertrauensperson

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.

Der Vorsitz im jeweiligen Ausschuss wechselt jährlich zwischen Arbeitnehmer- und Ar­beit­ge­ber­sei­te.

Die Entscheidungen der Widerspruchsausschüsse ergehen als Widerspruchsbescheide, die in einem anschließenden Klageverfahren gerichtlich überprüft werden können.

Vor einer Entscheidung muss der betroffene Arbeitgeber oder der betroffene Mensch mit Schwerbehinderung angehört werden. Das regelt § 204 Absatz 2 SGB IX.

Widerspruchsausschuss der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit

Beim Widerspruchsausschuss der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit kann Wi­der­spruch erhoben werden gegen Entscheidungen, die eine Agentur für Arbeit oder die Re­gio­nal­di­rek­ti­on der Bundesagentur für Arbeit aufgrund des SGB IX trifft. Das gilt zum Beispiel bei:

  • Anträgen auf Gleichstellung von Menschen mit Behinderung
  • Anträgen von Arbeitgebenden auf finanzielle Leistungen zur Teilhabe im Rahmen der Ein­stel­lung von Menschen mit Schwerbehinderung

Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt

Der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt ist zuständig für die Widersprüche gegen Ent­schei­dun­gen, die das Integrationsamt trifft beziehungsweise für Entscheidungen der Fach­stel­le für Menschen mit Behinderungen im Beruf, wenn dieser vom Integrationsamt Aufgaben über­tra­gen wurden (vergleiche § 190 Absatz 2 SGB IX).

Relevant sind dabei vor allem die Entscheidungen in Kündigungsschutzverfahren und bei der Er­he­bung und Verwendung der Ausgleichsabgabe. Hierzu zählen insbesondere die Leis­tun­gen der Be­glei­ten­den Hilfe im Arbeitsleben. In Kündigungsangelegenheiten von Men­schen mit Schwer­be­hin­de­rung, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, treten bei der Besetzung des Ausschusses an die Stelle der Arbeitgeber zwei Angehörige des öffentlichen Dienstes und ein Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung, der selbst im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.

Gütliche Einigung

Wie das Integrationsamt muss auch der Widerspruchsausschuss in Widerspruchsverfahren des Kündigungsschutzes auf eine gütliche Einigung hinwirken (§ 170 Absatz 3 SGB IX). Es kann daher sinnvoll sein, dass der Widerspruchsausschuss die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung lädt.

Rechtsweg

Gegen Entscheidungen des Widerspruchsausschusses bei der Bundesagentur für Arbeit kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Gegen Entscheidungen des Wi­der­spruchs­aus­schus­ses beim Integrationsamt ist Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben.

Einlegung eines Rechtsmittels

Durch Rechtsmittel wie Widerspruch oder Klage kann der Arbeitnehmer eine für ihn ungünstige, noch nicht rechtskräftige Ent­schei­dung nachprüfen zu lassen. Gegen Entscheidungen des Integrationsamts und der Agentur für Arbeit können Menschen mit Behinderung oder Arbeitgeber Widerspruch einlegen.

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Nahaufnahme eines Visitenkartenindex.

Stand: 30.09.2022

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