- Inhalte
- Widerspruchsausschuss der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
- Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt
- Gütliche Einigung
- Rechtsweg
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- Einlegung eines Rechtsmittels
Widerspruchsausschuss
Wozu der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt und der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit dient – Aufgaben, Zusammensetzung und Rechtsweg bei Klagen gegen Widerspruchsbescheide.
Nach dem SGB IX ist bei jedem Integrationsamt und bei jeder Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit ein Widerspruchsausschuss zu bilden.
Die Regelungen zum Widerspruchsausschuss finden sich in den §§ 202 und 203 SGB IX.
Beide Ausschüsse bestehen aus je sieben Mitgliedern. Sie setzen sich so zusammen:
- zwei Arbeitnehmenden mit Schwerbehinderung
- zwei Arbeitgebenden
- einem Vertreter der Bundesagentur für Arbeit
- einem Vertreter des Integrationsamtes
- einer Vertrauensperson
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
Der Vorsitz im jeweiligen Ausschuss wechselt jährlich zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.
Die Entscheidungen der Widerspruchsausschüsse ergehen als Widerspruchsbescheide, die in einem anschließenden Klageverfahren gerichtlich überprüft werden können.
Vor einer Entscheidung muss der betroffene Arbeitgeber oder der betroffene Mensch mit Schwerbehinderung angehört werden. Das regelt § 204 Absatz 2 SGB IX.
Widerspruchsausschuss der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
Beim Widerspruchsausschuss der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit kann Widerspruch erhoben werden gegen Entscheidungen, die eine Agentur für Arbeit oder die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit aufgrund des SGB IX trifft. Das gilt zum Beispiel bei:
- Anträgen auf Gleichstellung von Menschen mit Behinderung
- Anträgen von Arbeitgebenden auf finanzielle Leistungen zur Teilhabe im Rahmen der Einstellung von Menschen mit Schwerbehinderung
Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt
Der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt ist zuständig für die Widersprüche gegen Entscheidungen, die das Integrationsamt trifft beziehungsweise für Entscheidungen der Fachstelle für Menschen mit Behinderungen im Beruf, wenn dieser vom Integrationsamt Aufgaben übertragen wurden (vergleiche § 190 Absatz 2 SGB IX).
Relevant sind dabei vor allem die Entscheidungen in Kündigungsschutzverfahren und bei der Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe. Hierzu zählen insbesondere die Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. In Kündigungsangelegenheiten von Menschen mit Schwerbehinderung, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, treten bei der Besetzung des Ausschusses an die Stelle der Arbeitgeber zwei Angehörige des öffentlichen Dienstes und ein Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung, der selbst im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
Gütliche Einigung
Wie das Integrationsamt muss auch der Widerspruchsausschuss in Widerspruchsverfahren des Kündigungsschutzes auf eine gütliche Einigung hinwirken (§ 170 Absatz 3 SGB IX). Es kann daher sinnvoll sein, dass der Widerspruchsausschuss die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung lädt.
Rechtsweg
Gegen Entscheidungen des Widerspruchsausschusses bei der Bundesagentur für Arbeit kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Gegen Entscheidungen des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt ist Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben.
Stand: 30.09.2022