Wahl der Schwerbehindertenvertretung
Regelmäßig wird eine Schwerbehindertenvertretung alle 4 Jahre im Oktober/November in Betrieben oder Dienststellen gewählt. Je nach Anzahl der wahlberechtigten Beschäftigten ist das vereinfachte oder das förmliche Wahlverfahren anzuwenden. Der Betriebs- oder Personalrat kann die Wahl initiieren.
Nach § 177 SGB IX ist in allen Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 Menschen mit Schwerbehinderung beziehungsweise ihnen gleichgestellte nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensperson) und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Dies geschieht in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Unter den gleichen Voraussetzungen haben die Richter mit Schwerbehinderung eines Gerichts ihre Schwerbehindertenvertretung zu wählen. Für die Staatsanwälte gilt dasselbe, sofern sie eine entsprechende Personalvertretung haben.
Video: Wahlverfahren der Schwerbehindertenvertretung
Initiativrecht vom Betriebs- oder Personalrat
Gemäß § 176 SGB IX soll der Betriebs- oder Personalrat auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung hinwirken. Die Gewerkschaften haben anders als bei der Wahl des Betriebsrats kein Initiativrecht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.7.2009 – 7 ABR 25/08). Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl bestimmt sich nach der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO). Der Arbeitgeber hat dem Integrationsamt und der Agentur für Arbeit die Wahl der Vertrauensperson anzuzeigen (§ 163 Absatz 8 SGB IX).
Wahlberechtigte und wählbare Personen
Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind alle in dem Betrieb beziehungsweise in der Dienststelle beschäftigten Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellte. Wählbar (passives Wahlrecht) sind alle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb beziehungsweise der Dienststelle seit 6 Monaten angehören. Die Schwerbehindertenvertretung muss nicht selbst eine Schwerbehinderung haben. Besteht der Betrieb beziehungsweise die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der 6-monatigen Betriebs- oder Dienststellenzugehörigkeit. Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal- oder Richterrat nicht angehören kann (zum Beispiel leitende Angestellte). In Dienststellen der Bundeswehr sind auch Soldaten mit Schwerbehinderung wahlberechtigt und wählbar für das Amt der Schwerbehindertenvertretung.
Gemäß § 170 Absatz 1 Satz 2 SGB IX gilt für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung der Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsrechts (Betrieb). Dieser ist in den §§ 1, 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) definiert. Machen die Tarifvertragsparteien für Unternehmen mit mehreren Betrieben von den in § 3 BetrVG beschriebenen Möglichkeiten für abweichende Regelungen der Betriebsstruktur Gebrauch, etwa durch Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats, so sind diese tarifvertraglichen Vereinbarungen auch für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung bindend (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2004 – 7 ABR 17/04). Für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung im öffentlichen Dienst gilt der Dienststellenbegriff der jeweils anzuwendenden Personalvertretungsgesetze (§ 170 Absatz 1 Satz 2 SGB IX).
Zusammenlegung für die Wahl
Betriebe und Dienststellen, in denen weniger als 5 Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigt werden, können für die Wahl mit anderen räumlich naheliegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden (§ 177 Absatz 1 Satz 4 SGB IX). Dies gilt entsprechend für Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und Instanzen. Über die Zusammenfassung zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit dem für den Sitz des Betriebs beziehungsweise der Dienststelle zuständigen Integrationsamt.
Zeitraum für die Wahlen
Die regelmäßigen Wahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit vom 1.10. bis 30.11. statt. Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn
- das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt,
- die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
- eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.
Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden, so ist die Schwerbehindertenvertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist die Schwerbehindertenvertretung in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu zu wählen. Nach der Wahl im Jahr 2022 findet die nächste regelhafte Wahl dann wieder in 2026 statt.
Wahlversammlung, vereinfachtes und förmliches Wahlverfahren
Ist in einem Betrieb beziehungsweise einer Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt, so können das für den Betrieb beziehungsweise die Dienststelle zuständige Integrationsamt, der Betriebs- oder Personalrat oder drei Wahlberechtigte zu einer Versammlung der schwerbehinderten Menschen einladen. In der Versammlung wird beim vereinfachten Wahlverfahren ein Wahlleiter gewählt, der die Wahl der Schwerbehindertenvertretung und mindestens eines stellvertretenden Mitglieds im weiteren Verlauf der Versammlung durchführt.
Im förmlichen Wahlverfahren – ab 50 Wahlberechtigte – wird auf dieser Versammlung ein Wahlvorstand gewählt, der dafür Sorge trägt, dass die Wahl unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Wochen mit den dabei vorgesehenen Zwischenschritten abläuft.
Seit 2022 besteht nun auch die Möglichkeit, im vereinfachten Wahlverfahren die Wahlversammlung online durchzuführen und im Anschluss per Briefwahl zu wählen. Die Organisation dieses Wahlverfahrens ist etwas aufwendiger, trägt jedoch der veränderten Arbeitssituation durch die Coronapandemie Rechnung.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) e. V. hat auf ihrem Internetauftritt eine informative Themenseite mit Informationen und Materialien zur SBV-Wahl eingerichtet, die für eine rechtssichere Durchführung der SBV-Wahl erforderlich und hilfreich sind.
Eine Wahlmöglichkeit zwischen vereinfachtem und förmlichem Wahlverfahren besteht nicht. Es ist stets das Wahlverfahren anzuwenden, dessen Voraussetzungen im jeweiligen Betrieb beziehungsweise in der jeweiligen Dienststelle gegeben sind.
Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) regelt auch die Einzelheiten zur Wahl der Gesamt-, Bezirks-, Haupt- und Konzernschwerbehindertenvertretung.
Zuständigkeit des Arbeitsgerichts
Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Wahl der Schwerbehindertenvertretung, zum Beispiel Wahlanfechtungsklagen, sind sowohl in der Privatwirtschaft wie auch im öffentlichen Dienst vor dem Arbeitsgericht auszutragen (vergleiche § 2a Absatz 1 Nummer 3a ArbGG und dazu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2003 – 7 AZB 40/03 sowie vom 29.7.2009 – 7 ABR 25/08).
Stand: 30.09.2022