Verzeichnis der Menschen mit Schwerbehinderung
Arbeitgeber haben per Gesetz ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen mit Behinderung zu führen und zusammen mit der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe an die Bundesagentur für Arbeit und das Integrationsamt zu übermitteln.
Im Rahmen der Beschäftigungspflicht müssen die privaten und öffentlichen Arbeitgeber das Verzeichnis von Menschen mit Schwerbehinderung (§ 163 Absatz 1 SGB IX) laufend führen und den zuständigen Vertretern der Agentur für Arbeit und des Integrationsamtes auf Verlangen vorlegen.
Das Verzeichnis umfasst die im Betrieb beziehungsweise in der Dienststelle beschäftigten Menschen mit Schwerbehinderung und der gleichgestellten Menschen sowie sonstige anrechnungsfähige Personen (Bergmannsversorgungsschein).
Enthaltene Daten
Das Verzeichnis enthält die folgenden Grunddaten über die genannten Personen:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Art der Tätigkeit
- Angabe, ob Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegt
- Grad der Behinderung
- Mehrfachanrechnung
Basis für die Ausgleichsabgabe
Zum Zweck der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe muss der Arbeitgeber einmal jährlich das Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen (§ 163 Absatz 1 SGB IX) und die Anzeige zur Veranlagung (§ 163 Absatz 2 SGB IX) – mit je einer Durchschrift für das Integrationsamt – der Agentur für Arbeit übersenden, in dessen Bezirk der Arbeitgeber seinen Wohn-, Unternehmens- oder Verwaltungssitz hat.
Die Mitglieder des Integrationsteams erhalten je eine Kopie des Verzeichnisses (§ 163 Absatz 2 Satz 3 SGB IX).
Stand: 30.09.2022