Verwaltungsgericht
Verwaltungsgerichte sind zuständig für Klagen von Menschen mit Schwerbehinderung, die in einem Kündigungsschutzverfahren mit der Entscheidung des Integrationsamts nicht einverstanden sind. Zuvor ist jedoch der Widerspruchsausschuss anzurufen.
Gegen Entscheidungen des Integrationsamts und gegebenenfalls der Fachstellen für Menschen mit Behinderung nach dem SGB IX (Kündigungsschutzverfahren) ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht gegeben. Vor Klageerhebung beim Verwaltungsgericht ist jedoch zuerst ein Widerspruchsverfahren als sogenanntes Vorverfahren durchzuführen (Widerspruchsausschuss).
Klage gegen die Zustimmung zur Kündigung
Klagt der Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung gegen die Zustimmung zur Kündigung, wird der Arbeitgeber zum Verfahren beigeladen; klagt im umgekehrten Fall der Arbeitgeber gegen die Versagung der Zustimmung, wird der schwerbehinderte Arbeitnehmer beigeladen. Die Beigeladenen können sich ähnlich wie Kläger und Beklagter am Verfahren beteiligen und auch Rechtsmittel einlegen. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.
Gericht prüft Sachverhalt
Sofern die Behörde bei ihrer Entscheidung einen Ermessensspielraum hatte, kann das Gericht lediglich prüfen, ob der Entscheidung der richtige Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, ob die Grenzen des Ermessens überschritten oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. Werden derartige Fehler festgestellt, wird die Behörde in der Regel verpflichtet, eine neue Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen.
Bei den verwaltungsgerichtlichen Klagen nach dem SGB IX entstehen keine Gerichtskosten. Allerdings muss die unterliegende Partei die Kosten der Gegenseite tragen. Rechtsmittelinstanzen sind die Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe und das Bundesverwaltungsgericht.
Stand: 30.09.2022