Verdienstsicherung
Regelungen zur Verdientsicherung sind an eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie ein bestimmtes Lebensalter geknüpft. Zum Ausgleich einer behinderungsbedingten Leistungseinschränkung sind finanzielle Leistungen in Form eines Beschäftigungssicherungszuschusses an Arbeitgeber möglich.
Regelungen zur Sicherung des Arbeitsentgelts zielen darauf ab, eine Minderung des Arbeitsentgelts auch bei geringerem Arbeitsanfall oder geringerer Leistung zu vermeiden. Derartige Regelungen finden sich vor allem in Tarifverträgen. Bei betrieblichen Veränderungen – zum Beispiel tariflich vereinbarten kürzeren Wochenarbeitszeiten – spricht man von Lohnsicherung. Bei individuellen Gründen aufseiten des Beschäftigten gibt es entsprechende Regelungen zur persönlichen Verdienstsicherung. Sie dienen dem Schutz älterer Arbeitnehmer, die aufgrund altersbedingter Leistungseinschränkungen nicht mehr in der Lage sind, die bisher geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, und die deshalb mit Tätigkeiten betraut werden, die tariflich niedriger bewertet sind.
Voraussetzungen für Verdienstsicherung
Regelungen zur Verdientsicherung sind regelmäßig an eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie das Erreichen eines bestimmten Lebensalters (in der Regel 55 Jahre) geknüpft. Arbeitnehmern, die diese Voraussetzungen erfüllen, wird auch bei Übertragung einer geringer entlohnten Tätigkeit die zum Zeitpunkt der Änderung der Arbeitsaufgaben gewährte Vergütung garantiert. Je nach tarifvertraglicher Formulierung sichert die Regelung entweder den Tariflohn oder den gesamten – gegebenenfalls über den Tarif hinausgehenden – Effektivlohn.
Bestandsschutz im öffentlichen Dienst
Bis zum 30.9.2005 schränkte § 55 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) das Recht des öffentlichen Arbeitgebers auf Herabgruppierung eines Angestellten ein. Ein Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis im Rahmen der Einführung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet worden ist, genießt weiterhin einen besonderen Schutz vor einer Herabgruppierung.
Der Bestandsschutz kommt zum Tragen, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft außerstande ist, die Arbeitsleistung zu erbringen, für die er eingestellt ist und nach der er in die bisherige Vergütungsgruppe eingruppiert wurde. Sofern ihm andere Arbeiten mit Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Vergütungsgruppe nicht übertragen werden können, darf der Arbeitgeber eine Herabgruppierung nur um eine Vergütungsgruppe vornehmen. Eine Herabgruppierung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungsminderung auf einer durch die langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme der körperlichen oder geistigen Kräfte und Fähigkeiten nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren beruht und der Angestellte das 55. Lebensjahr vollendet hat.
Die für ordentlich unkündbare Arbeitnehmer im Bundes-Angestellten-Tarifvertrag vorgesehene Beschränkung einer Herabgruppierung um maximal eine Gehaltsgruppe ist in die seit 1.10.2005 maßgebliche Regelung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 2 Satz 2) nicht übernommen worden.
Finanzielle Leistungen für Menschen mit Behinderung
Im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben sind zum Ausgleich einer behinderungsbedingten Leistungseinschränkung finanzielle Leistungen in Form eines Beschäftigungssicherungszuschusses an Arbeitgeber möglich (§ 27 SchwbAV).
Stand: 30.09.2022