Urlaubsgeld
Urlaubsgeld ist eine zusätzliche betriebliche Geldleistung. Anders als das während des Erholungsurlaubs weitergezahlte Urlaubsentgelt, besteht ein Anspruch auf gesondertes Urlaubsgeld – auch für den Zusatzurlaub von Menschen mit Schwerbehinderung – nur dann, wenn er vertraglich festgelegt ist.
Das Urlaubsgeld ist eine aus Anlass des Erholungsurlaubs gewährte betriebliche Sonderzuwendung, die vom Urlaubsentgelt zu unterscheiden ist. Urlaubsentgelt ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst, den Arbeitgeber ihren Beschäftigten auch während des Erholungsurlaubs weiterzuzahlen haben (§ 11 BUrlG). Dieses Urlaubsentgelt ist auch während des Zusatzurlaubs eines Menschen mit Schwerbehinderung zu zahlen (§ 208 SGB IX).
Zusätzliche Geldleistung des Arbeitgebers
Urlaubsgeld hingegen ist eine zusätzliche Geldleistung von Arbeitgebern; zu ihrer Zahlung können Arbeitgeber durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sein. Ebenso besteht ein Anspruch des Menschen mit Schwerbehinderung auf Urlaubsgeld für den Zusatzurlaub nur dann, wenn dies tariflich, betrieblich oder einzelvertraglich vereinbart ist. Unterscheidet ein Tarifvertrag nicht zwischen tariflichem und gesetzlichem Urlaub und sieht er einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt als Urlaubsgeld für die gesamte Urlaubsdauer vor, kann der Mensch mit Schwerbehinderung dieses Urlaubsgeld auch für seinen Zusatzurlaub verlangen. Ist der Anspruch auf Urlaubsgeld jedoch auf die tariflich festgelegte Urlaubsdauer begrenzt, scheidet ein Anspruch auf Urlaubsgeld für den Zusatzurlaub aus. Der Zusatzurlaub ist mit abgegolten, wenn das Urlaubsgeld als Pauschalbetrag gewährt wird.
Stand: 30.09.2022