Unwirksamkeitsklausel

Die Unwirksamkeitsklausel im SGB IX regelt den Fall, wenn der Arbeitgeber einem Beschäftigten mit Schwerbehinderung kündigen will, vor der Entscheidung aber die Information und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung versäumt. Der Ge­setz­ge­ber erklärt damit eine solche Kündigung für unwirksam.

Der Gesetzgeber hat durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in § 178 Absatz 2 SGB IX ei­ne sogenannte punktuelle Unwirksamkeitsklausel eingefügt, die erstmals die fehlende Be­tei­li­gung der Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen den Menschen mit Schwerbehinderung betreffend unmittelbar sanktioniert.

Beteiligung der Schwer­behin­der­ten­ver­tre­tung

Der Arbeitgeber hat nach § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die entweder einen einzelnen Menschen mit Schwerbehinderung oder die Menschen mit Schwerbehinderung als Gruppe berühren, zunächst unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Der Arbeitgeber hat der Schwerbehindertenvertretung dabei sämtliche Tatsachen und Überlegungen mitzuteilen, die für die Meinungsbildung der Schwerbehindertenvertretung relevant sind. Darüber hinaus hat er ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.

Bei fehlender Beteiligung unwirksam

Bisher konnte die Schwerbehindertenvertretung bei einer unterbliebenen Beteiligung allein die Aussetzung der Durchführung oder Vollziehung einer ohne ihre Beteiligung getroffenen Ent­schei­dung oder aber die Ahndung mit einem Bußgeld gemäß § 238 Absatz 1 Nummer 8 SGB IX verlangen. In Betracht kam gegebenenfalls auch das Erwirken einer Un­ter­las­sungs­ver­fü­gung beim Arbeitsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Durch die eingefügte Unwirksamkeitsklausel hat der Gesetzgeber für Kündigungen die fehlende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung stark sanktioniert, indem er eine ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochene Kündigung für unwirksam erklärt.

Geltungsbereich der Unwirksamkeitsklausel

Diese Unwirksamkeitsklausel gilt uneingeschränkt für jede arbeitgeberseitige Kündigung, die ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochen wird. Die Regelung gilt auch für eine Kündigung, die in den ersten 6 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses ausgesprochen werden soll. Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung auch dann zu informieren und anzuhören, wenn der Mensch mit Schwerbehinderung dies nicht wünscht oder ausdrücklich ablehnt.

Unkenntnis über Schwerbehinderung

Anderes gilt allerdings, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung be­zie­hungs­wei­se Gleichstellung hat. Der mit der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung be­zweck­te Schutz des Menschen mit Schwerbehinderung setzt voraus, dass er den Ar­beit­ge­ber von der Schwerbehinderung in Kenntnis gesetzt hat. Will er seine Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft dem Arbeitgeber gegenüber nicht offenbaren und den gesetzlichen Schutz insgesamt nicht in Anspruch nehmen, so besteht keine Veranlassung, ihm den Schutz aufzudrängen.

Frist für die Stellungnahme

Der Gesetzgeber hat für eine mögliche Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung auf die Anhörung gemäß § 178 Absatz 2 SGB IX zwar keine Frist definiert. Nach überwiegender Ansicht ist die Vorschrift des § 102 BetrVG aber analog anzuwenden, sodass die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung bei einer ordentlichen Kündigung Bedenken gegen die Kün­di­gung unter Angabe von Gründen spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen muss. Handelt es sich um eine außerordentliche Kündigung muss die Stellungnahme innerhalb von 3 Tagen abgegeben werden. Der Arbeitgeber muss abwarten, ob die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung eine Stellungnahme abgibt. Erst wenn eine Stellungnahme vorliegt oder nach Ablauf der Frist kann er die Kündigung aussprechen. Einer Zustimmung zur Kündigung durch die Schwerbehindertenvertretung bedarf es dagegen nicht.

Beteiligung beim Kündigungsschutzverfahren

Das Kündigungsschutzverfahren beim Integrationsamt und insbesondere die Anhörung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung durch das Integrationsamt nach § 170 Absatz 2 SGB IX er­set­zen die Anhörung durch den Arbeitgeber nicht. Muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung vom Integrationsamt eine Zustimmung zur Kündigung nach den §§ 168 und folgende SGB IX einholen, so muss er die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung sowohl vor der An­trag­stel­lung beim Integrationsamt als auch vor dem Ausspruch der Kündigung nach Zu­stim­mungs­er­tei­lung beteiligen. Denn bei beiden Tatbeständen handelt es sich um eine den Menschen mit Schwerbehinderung betreffende Entscheidung.

Stand: 30.09.2022

Zum Fachlexikon