Unterstützte Beschäftigung
Die Unterstützte Beschäftigung ist eine Alternative zur Arbeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung. Sie dient der individuellen betriebliche Qualifizierung, Einarbeitung und Begleitung in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis des allgemeinen Arbeitsmarkts.
Mit dem Fördertatbestand der Unterstützten Beschäftigung in § 55 SGB IX sollen Alternativen zur Arbeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) geschaffen werden. Hintergrund ist die immer weiter steigende Zahl von Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt beschäftigt werden, und die Erkenntnis, dass dies nicht für alle diese Menschen zwingend erforderlich ist. Unterstützte Beschäftigung ist die individuelle betriebliche Qualifizierung, Einarbeitung und Begleitung von Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarkts. Ziel dieser Unterstützung ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Wesentlich bei der Unterstützten Beschäftigung ist der Grundsatz „Erst platzieren, dann qualifizieren“.
Individuelle berufliche Qualifizierung
Die Unterstützte Beschäftigung beginnt mit einer individuellen betrieblichen Qualifizierung, für die ein Rehabilitationsträger, in der Regel die Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit), zuständig ist. Diese findet von Anfang an in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarkts statt. Durchgeführt wird diese Qualifizierungsphase von einem Träger der Unterstützten Beschäftigung, den der Rehabilitationsträger beauftragt. Das kann ein Integrationsfachdienst sein, aber auch ein sonstiger Dritter. Diese Phase der Qualifizierung dauert bis zu 2 Jahre, in Ausnahmefällen bis zu 3 Jahre. In der Zeit der Qualifizierung sind die Teilnehmenden sozialversichert.
Berufsbegleitung durch Integrationsamt
Ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erreicht, ist aber gleichzeitig eine weitergehende Unterstützung erforderlich, wird diese in Form der Berufsbegleitung erbracht. Dafür ist in der Regel das Integrationsamt/Inklusionsamt zuständig. Die Dauer dieser Leistung richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen des Menschen mit Behinderung. Es gibt grundsätzlich keine zeitliche Beschränkung. Lediglich ein erforderliches intensives Jobcoaching wird in der Regel für längstens 6 Monate erbracht.
Zielgruppe der Unterstützten Beschäftigung
Unterstützte Beschäftigung richtet sich an Menschen mit Schwerbehinderung, die einen besonderen Unterstützungsbedarf haben, aber nicht das besondere Angebot einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung benötigen. Zur Zielgruppe zählen insbesondere
- Schulabgängerinnen und Schulabgänger aus Förder- oder Sonderschulen mit Behinderung,
- Erwachsene, die im Lauf ihres (Erwerbs-)Lebens zum Beispiel eine seelische Behinderung erworben haben, die so schwer ist, dass die Eingliederung in eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung erwogen wird,
- Beschäftigte aus der Werkstatt für Menschen mit Behinderung, die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln wollen.
Unterstützte Beschäftigung ist allerdings kein Ersatz für Berufsausbildungen oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (Berufsvorbereitung). Diesen Maßnahmen gegenüber ist die Unterstützte Beschäftigung immer nachrangig.
Stand: 30.09.2022