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- Freistellung von Überstunden
Überstunden
Beschäftigte leisten Überstunden, wenn sie ihre vertraglich festgelegte Arbeitszeit überschreiten. Arbeitgeber können Überstunden sowie einen Ausgleich mit Betriebs- oder Personalrat vorab vereinbaren. In Einzelfällen können Beschäftigte mit Schwerbehinderung von Überstunden freigestellt werden.
Überstunden liegen vor, wenn die für das konkrete Arbeitsverhältnis im Arbeitsvertrag beziehungsweise einer Betriebsvereinbarung festgelegte oder tariflich geltende regelmäßige betriebliche Arbeitszeit überschritten wird. Arbeitgeber können mit dem Betriebsrat beziehungsweise Personalrat eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit aus zwingenden betrieblichen Gründen vereinbaren. Die Zahl der gesetzlich zulässigen Überstunden ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgelegt.
Freistellung von Überstunden
Für die Ableistung von Überstunden erhalten Beschäftigte in der Regel eine Überstundenvergütung als Zuschlag zur Grundvergütung (Arbeitsentgelt). Überstunden können aber auch in Freizeit ausgeglichen werden. Nur wenn Überstunden zugleich Mehrarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind, können Beschäftigte mit Schwerbehinderung verlangen, von ihnen freigestellt zu werden (§ 207 SGB IX).
Stand: 30.09.2022