Überstunden

Beschäftigte leisten Überstunden, wenn sie ihre vertraglich festgelegte Arbeitszeit über­schrei­ten. Arbeitgeber können Über­stun­den sowie einen Ausgleich mit Betriebs- oder Personalrat vorab vereinbaren. In Einzelfällen können Beschäftigte mit Schwer­be­hin­de­rung von Überstunden freigestellt werden.

Überstunden liegen vor, wenn die für das konkrete Arbeitsverhältnis im Arbeitsvertrag be­zie­hungs­wei­se einer Betriebsvereinbarung festgelegte oder tariflich geltende regelmäßige be­trieb­li­che Ar­beits­zeit überschritten wird. Arbeitgeber können mit dem Betriebsrat be­zie­hungs­wei­se Per­so­nal­rat eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit aus zwingenden be­trieb­li­chen Gründen vereinbaren. Die Zahl der gesetzlich zu­läs­si­gen Überstunden ist im Ar­beits­zeit­ge­setz (ArbZG) festgelegt.

Freistellung von Überstunden

Für die Ableistung von Überstunden erhalten Beschäftigte in der Regel eine Über­stun­den­ver­gü­tung als Zuschlag zur Grundvergütung (Arbeitsentgelt). Überstunden kön­nen aber auch in Freizeit aus­ge­gli­chen werden. Nur wenn Überstunden zugleich Mehr­ar­beit im Sinne des Ar­beits­zeit­ge­set­zes sind, können Beschäftigte mit Schwerbehinderung verlangen, von ihnen freigestellt zu werden (§ 207 SGB IX).

Stand: 30.09.2022

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