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Teilhabeplankonferenz
Konferenz zur Abstimmung verschiedener Rehabilitationsträger und besseren Einbindung der Leistungsberechtigten.
Der für das Teilhabeplanverfahren (Teilhabeplan) verantwortliche Rehabilitationsträger kann eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 SGB IX durchführen, wenn diese erforderlich sowie zweckmäßig ist und der Leistungsberechtigte zustimmt. Die Teilhabeplankonferenz stärkt die Beteiligung des Leistungsberechtigten und erleichtert die Abstimmung zwischen den verschiedenen Rehabilitationsträgern.
Stand: 30.09.2022