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Teilhabeplan
Bei Beteiligung verschiedener Rehabilitationsträger ist ein Teilhabeplan zu erstellen.
Der nach § 14 SGB IX zuständige Rehabilitationsträger muss eine Teilhabeplanung vornehmen, wenn verschiedene Leistungsgruppen benötigt werden oder mehrere Rehabilitationsträger beteiligt sind (§ 19 SGB IX). Er soll im Benehmen mit den anderen Rehabilitationsträgern und in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten die individuell erforderlichen Leistungen feststellen und so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen. Zur Teilhabeplanung gehört die Erstellung eines Teilhabeplans, wobei das Gesetz konkret vorgibt, was Inhalt dieses Plans sein muss (§ 19 Absatz 2 SGB IX). Der Teilhabeplan ist Grundlage der Entscheidung über Leistungen, jedoch selbst nicht Bestandteil des Bescheids. In § 20 SGB IX ist gesetzlich verankert, unter welchen Voraussetzungen eine Teilhabeplankonferenz durchzuführen ist.
Stand: 30.09.2022