Teilhabeplan

Bei Beteiligung verschiedener Rehabilitationsträger ist ein Teilhabeplan zu erstellen.

Der nach § 14 SGB IX zuständige Rehabilitationsträger muss eine Teilhabeplanung vor­neh­men, wenn verschiedene Leistungsgruppen benötigt werden oder mehrere Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­trä­ger beteiligt sind (§ 19 SGB IX). Er soll im Benehmen mit den anderen Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­trä­gern und in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten die individuell er­for­der­li­chen Leistungen feststellen und so zusammenstellen, dass sie nahtlos in­ein­an­der­grei­fen. Zur Teilhabeplanung gehört die Erstellung eines Teilhabeplans, wobei das Gesetz konkret vorgibt, was Inhalt dieses Plans sein muss (§ 19 Absatz 2 SGB IX). Der Teil­ha­be­plan ist Grundlage der Entscheidung über Leistungen, jedoch selbst nicht Be­stand­teil des Bescheids. In § 20 SGB IX ist gesetzlich verankert, unter welchen Vor­aus­set­zun­gen eine Teil­ha­be­plan­kon­fe­renz durchzuführen ist.

Stand: 30.09.2022

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