Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderung oder davon bedrohte Personen haben Anspruch auf Leistungen zur beruflichen und gesellschaftlichen Teilhabe. Der Begriff der Teilhabe ist im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geregelt und löst den Begriff der Eingliederung ab.
Bei dem Begriff der Teilhabe handelt es sich um eine durch das SGB IX geschaffene Bezeichnung, die den im Schwerbehindertengesetz verwendeten Begriff der Eingliederung abgelöst hat. Nach § 1 SGB IX erhalten behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen nach dem SGB IX und den für die Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften. Ziel ist es, ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden.
Förderung der Selbstbestimmung
Die Förderung der Selbstbestimmung durch die zu erbringenden Leistungen soll dazu beitragen, dass die betroffenen Menschen nicht als Adressat oder Objekt öffentlicher Versorgung und Fürsorge verstanden werden. Nach der politischen Zielsetzung des Gesetzes sollen vielmehr Autonomie und Selbstbestimmung als Alternative zur Fremdbestimmung dazu beitragen, dass behinderte Menschen aktiv ihre Teilhabe mitgestalten können.
Leistungen zur Teilhabe
Die Leistungen zur Teilhabe (§ 4 SGB IX) umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
- die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
- Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
- die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
- die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine weitgehend selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX)
Die Leistungen zur Teilhabe werden erbracht als:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 42–48 SGB IX): zum Beispiel Krankenbehandlung und Rehabilitation, stufenweise Wiedereingliederung, Förderung der Selbsthilfe, Früherkennung und Frühförderung sowie Hilfsmittel.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49–63 SGB IX): zum Beispiel Leistungen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes (einschließlich Beratung, Arbeitsvermittlung, Trainingsmaßnahmen, Mobilitätshilfen), Mobilitätsförderung, Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung, berufliche Ausbildung, Leistungen an Arbeitgeber, berufliche Rehabilitationseinrichtungen, Leistungen in Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM), Budget für Arbeit. Die Teilhabe am Arbeitsleben ist zugleich ein wichtiger Bestandteil der sozialen Integration.
- Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen (§§ 64–74 SGB IX): zum Beispiel ergänzende Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zum Lebensunterhalt, Reisekosten, Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten.
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur sozialen Teilhabe (§§ 76–84 SGB IX): zum Beispiel Hilfsmittel, heilpädagogische Leistungen für Kinder, Hilfen zum Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten, Förderung der Verständigung mit der Umwelt (zum Beispiel Gebärdensprache), Hilfen bei der Beschaffung und Ausstattung einer Wohnung (Wohnungshilfen), Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten, Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.
Besondere Regelungen zur Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung (Teil 3 SGB IX)
Das Schwerbehindertenrecht enthält unter anderem die Regelungen über die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben. Die Begleitende Hilfe wird durch die Integrationsämter erbracht, soweit kein vorrangig verpflichteter Rehabilitationsträger zuständig ist. Die besonderen Leistungen der Integrationsämter müssen mit den Leistungen der Rehabilitationsträger eng verzahnt erbracht werden.
Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers
Für die Leistungen zur Teilhabe kommen oft verschiedene Rehabilitationsträger in Betracht. Die Vorschriften zur Zuständigkeitsklärung (§§ 14–16 SGB IX) sollen verhindern, dass Unklarheiten über die Zuständigkeit zulasten des behinderten Menschen gehen.
Grundsätze
Durch verschiedene Bestimmungen im SGB IX sind die Grundsätze für die Praxis der Rehabilitation definiert, zum Beispiel:
- Vorrang der Prävention (§ 3 SGB IX): Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.
- Vorrang von Leistungen zur Teilhabe (§ 9 Absatz 2 SGB IX): Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen (zum Beispiel wegen Erwerbsminderung), die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären („Rehabilitation vor Rente“).
- Vorrang der Menschen mit Schwerbehinderung (§ 205 SGB IX): Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personengruppen nach anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung (vergleiche Beschäftigungspflicht).
- Einheitlicher Träger (§ 4 Absatz 2 SGB IX): Die Rehabilitationsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.
- Koordinierung der Leistungen (§ 14 SGB IX): Wenn Leistungen mehrerer Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der zuständige Rehabilitationsträger (nach § 15 SGB IX, Zuständigkeitsklärung) dafür verantwortlich, dass die beteiligten Träger – in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten – die erforderlichen Leistungen so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen. Hierzu müssen die voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogen festgestellt und schriftlich zusammengestellt werden. Diese Leistungen sollen eine umfassende Teilhabe zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer ermöglichen.
- Sicherung der Erwerbsfähigkeit (§ 10 SGB IX): Mit der Einleitung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, während ihrer Durchführung oder nach ihrem Abschluss ist zu prüfen, ob durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit des Leistungsempfängers erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Gleiches gilt, wenn während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erkennbar wird, dass der bisherige Arbeitsplatz des Betroffenen gefährdet ist. Bei der entsprechenden Prüfung ist zur Klärung des Hilfebedarfs – neben der Agentur für Arbeit – auch das Integrationsamt zu beteiligen (§ 10 Absatz 3 SGB IX).
- Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger (§ 25 SGB IX): Die Träger sind verpflichtet, so zusammenzuarbeiten, dass die Leistungen nahtlos, zügig und nach einheitlichen Standards erbracht, dass Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden, dass die Beratung gewährleistet ist, die Begutachtungen nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden und die Prävention geleistet wird. Hierzu sollen die Rehabilitationsträger und ihre Verbände regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. Dem dient auch der Teilhabeplan (§ 19 SGB IX) und die Teilhabeplankonferenz (§ 20 SGB IX).
- Ausführung von Leistungen: Die Leistungen zur Teilhabe können durch den zuständigen Rehabilitationsträger allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern, durch andere Leistungsträger, durch Inanspruchnahme von Rehabilitationsdiensten und Rehabilitationseinrichtungen oder durch ein Persönliches Budget des Leistungsberechtigten ausgeführt werden (§ 29 Absatz 1 SGB IX).
- Gemeinsame Empfehlungen (§ 26 SGB IX): Die Rehabilitationsträger vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung.
Rechte und Pflichten
Die Rechte des Leistungsberechtigten werden durch das SGB IX gestärkt, zugleich besteht eine Mitwirkungspflicht.
- Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 SGB IX): Die berechtigten Wünsche des Leistungsberechtigten sind bei der Entscheidung über Leistungen und ihre Ausführung zu berücksichtigen. Sachleistungen können – in Form eines Budgets – auch als Geldleistungen erbracht werden. Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung des Leistungsempfängers und sollen ihm möglichst viel Raum zu selbstbestimmter Gestaltung der Lebensumstände bieten.
- Die Mitwirkungspflicht des Leistungsberechtigten ist durch das SGB I Sozialgesetzbuch) grundsätzlich für alle Personen geregelt, die Sozialleistungen beantragen oder erhalten (vergleiche §§ 60–67 SGB I). Die Mitwirkungspflicht umfasst zum Beispiel die Angabe von Tatsachen, das persönliche Erscheinen beim Leistungsträger, die Teilnahme an ärztlichen und psychologischen Untersuchungen sowie die Teilnahme an notwendigen Heilbehandlungen oder an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Rehabilitationseinrichtungen
Die Rehabilitationsträger haben zu gewährleisten, dass – fachlich und regional – eine erforderliche Zahl von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen zur Verfügung steht (§ 36 Absatz 1 SGB IX).
Stand: 30.09.2022