Sozialversicherung

Das System der Sozialversicherung in Deutschland gliedert sich auf in die Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sowie Arbeitsförderung und Land­wirt­schaft­li­che Sozialversicherung. Für die Sozialversicherungsbeiträge von Men­schen mit Behinderung gelten weiterführende Regelungen.

Im gegliederten System der Sozialversicherung in Deutschland gibt es folgende So­zi­al­ver­si­che­rungs­zwei­ge:

Die Beiträge versicherungspflichtig Beschäftigter für Renten-, Kranken-, Pflege- und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle (Kran­ken­kas­se) abgeführt. Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sind auch Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­trä­ger.

Sozialversicherung für Menschen mit Behinderung

Besondere Regelungen im Sozialgesetzbuch (§ 5 Absatz 1 Nummer 7–8 und § 251 Absatz 2 SGB V sowie § 1 Satz 1 Nummer 2, § 162 Nummer 2 und § 168 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI) gelten für Men­schen mit Behinderung, die insbesondere in Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) oder Blindenwerkstätten beschäftigt werden. Sie sind ge­setz­lich kranken- und rentenversichert, auch wenn sie formell nicht in einem Ar­beits­ver­hält­nis, sondern in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen. Die So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge führt die Werkstatt für Menschen mit Behinderung ab. Bei der Ren­ten­ver­si­che­rung wird der Bei­trags­be­rech­nung ein Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das etwa 80 Prozent des durchschnittlichen Ar­beits­ent­gel­tes aller Versicherten entspricht.

Stand: 30.09.2022

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