Sozialversicherung
Das System der Sozialversicherung in Deutschland gliedert sich auf in die Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sowie Arbeitsförderung und Landwirtschaftliche Sozialversicherung. Für die Sozialversicherungsbeiträge von Menschen mit Behinderung gelten weiterführende Regelungen.
Im gegliederten System der Sozialversicherung in Deutschland gibt es folgende Sozialversicherungszweige:
- Rentenversicherung
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen)
- Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung
- Landwirtschaftliche Sozialversicherung
Die Beiträge versicherungspflichtig Beschäftigter für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle (Krankenkasse) abgeführt. Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sind auch Rehabilitationsträger.
Sozialversicherung für Menschen mit Behinderung
Besondere Regelungen im Sozialgesetzbuch (§ 5 Absatz 1 Nummer 7–8 und § 251 Absatz 2 SGB V sowie § 1 Satz 1 Nummer 2, § 162 Nummer 2 und § 168 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI) gelten für Menschen mit Behinderung, die insbesondere in Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) oder Blindenwerkstätten beschäftigt werden. Sie sind gesetzlich kranken- und rentenversichert, auch wenn sie formell nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen. Die Sozialversicherungsbeiträge führt die Werkstatt für Menschen mit Behinderung ab. Bei der Rentenversicherung wird der Beitragsberechnung ein Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das etwa 80 Prozent des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes aller Versicherten entspricht.
Stand: 30.09.2022