Sozialplan
Ein Sozialplan tritt unter anderem in Kraft, wenn ein Betrieb eingeschränkt, stillgelegt oder verlagert wird und Kündigungen anstehen. Sind Beschäftigte mit Schwerbehinderungen betroffen, sollte an der Aufstellung des Sozialplans neben der Agentur für Arbeit auch das Integrationsamt beteiligt werden.
Der Sozialplan ist eine zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat getroffene Vereinbarung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Beschäftigten infolge einer geplanten Betriebsänderung entstehen (§ 112 Absatz 1 BetrVG). Als Betriebsänderungen gelten nach § 111 BetrVG unter anderem die
- Betriebseinschränkung,
- Betriebsstilllegung oder
- Verlagerung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile.
Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Sind in dem Interessenausgleich die zu kündigenden Beschäftigten namentlich bezeichnet, ist die jeweilige Kündigung vermutlich durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Die Sozialauswahl kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit hin überprüft werden (§ 1 Absatz 5 KSchG).
Sozialplan für Menschen mit Schwerbehinderung
Sind bei Massenentlassungen Beschäftigte mit Schwerbehinderung betroffen und werden in den Sozialplan einbezogen, ist ihre besondere Rechtsstellung nach dem SGB IX zu beachten. Ist in einer solchen Vereinbarung als Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Aufhebungsvertrag vorgesehen, drohen Nachteile insbesondere im Hinblick auf den Bezug des Arbeitslosengeldes.
Der Unternehmensleitung und dem betrieblichen Integrationsteam ist daher zu empfehlen, das Integrationsamt und die Agentur für Arbeit schon bei der Aufstellung des Sozialplans zu beteiligen, soweit er sich auf Beschäftigte mit Schwerbehinderung bezieht.
Für Menschen mit Schwerbehinderung, die das 58. Lebensjahr vollendet und aufgrund eines Sozialplans Anspruch auf eine Abfindung haben, gilt der besondere Kündigungsschutz des SGB IX nicht, wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung nicht widersprechen (§ 173 Absatz 1 Nummer 3 SGB IX).
Stand: 30.09.2022