SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen)
Im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) wurden verschiedene Gesetze und Regelungen zusammengeführt. Damit entfällt das frühere Schwerbehindertengesetz (SchwbG).
Das SGB IX umfasst alle gesetzlichen Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Als sozialpolitisches Ziel aller Teilhabeleistungen nennt § 1 des SGB IX die Selbstbestimmung behinderter Menschen und ihre umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Das SGB IX definiert in § 2 die Begriffe Behinderung und Schwerbehinderung. Es beschreibt, was die verschiedenen Leistungen zur Teilhabe jeweils konkret bewirken sollen, welche Leistungsinhalte sie haben und wer der dafür zuständige Träger ist.
Das SGB IX enthält außerdem Bestimmungen zur Zusammenarbeit der verschiedenen Leistungsträger untereinander sowie mit den Leistungserbringern und regelt die hierzu erforderlichen Verfahrensweisen. Auch das Schwerbehindertenrecht wurde – zunächst als Teil 2, ab 1.1.2018 als Teil 3 – in das SGB IX integriert. Dadurch wurde das frühere Schwerbehindertengesetz (SchwbG) abgelöst. Das SGB IX wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) neu strukturiert und gefasst: Das Schwerbehindertenrecht umfasst nun seit dem 1.1.2018 ab § 151 SGB IX die „Besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen“. Als Teil 2 wurde die bisher im SGB XII (Sozialhilfe) geregelte Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in das SGB IX eingefügt. Dieser zweite Teil beginnt ab § 90 SGB IX und trägt die Überschrift „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen“ (§§ 90 und folgende SGB IX).
Grundsätze
Für die „Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ (§ 1 SGB IX) von behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen ist das SGB IX innerhalb des Sozialgesetzbuchs von grundlegender Bedeutung. Die Regelungen des Rechts der Rehabilitation und der Eingliederung behinderter Menschen stehen dabei nach dem Willen des Gesetzgebers unter folgenden Grundsätzen: Das SGB IX soll
- das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG) umsetzen;
- die Unübersichtlichkeit und Unterschiedlichkeit des bestehenden Rehabilitationsrechts so weit wie möglich beenden;
- eine gemeinsame Plattform errichten, auf der eine einheitliche Rehabilitationspraxis erreicht werden kann;
- den Zugang und die Erbringung von Leistungen organisieren, die Strukturen für die Zusammenarbeit der Träger, Erbringer und Empfänger von Leistungen schaffen sowie Qualität und Effizienz dieser Leistungen sichern;
- die Regelungen des Rehabilitations- und des Schwerbehindertenrechts den Grundsätzen „Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ anpassen;
- durch die im Bundesteilhabegesetz normierte Neufassung die gleichberechtigte, selbstbestimmte Teilhabe der Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen weiter umsetzen und ausbauen.
Kooperation der Leistungsträger
Ein Hauptanliegen des SGB IX ist es, die Koordination der Leistungen und das Zusammenwirken der einzelnen Leistungsträger durch wirksame Instrumente sicherzustellen. Diesem Zweck dienen unter anderem
- die rasche Klärung des Hilfebedarfs im Einzelfall sowie
- die gesetzliche Festlegung zu gemeinsamem Handeln und zur frühzeitigen Berücksichtigung weiterer Maßnahmen und Hilfen zur Eingliederung behinderter beziehungsweise von Behinderung bedrohter Menschen, die möglicherweise in die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers fallen.
Schwerpunkte des SGB IX
Die inhaltlichen Schwerpunkte des SGB IX lassen sich kurz wie folgt beschreiben:
- Ziel der Sozialleistungen ist die Förderung der Teilhabe der Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen an allen gesellschaftlichen Lebensbereichen, insbesondere im Arbeitsleben. Dieses Ziel soll mit Leistungen zur medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer erreicht werden.
- Die Leistungsberechtigten erhalten erweiterte Wunsch- und Wahlrechte (§ 8 SGB IX). Die Zuständigkeit der einzelnen Zweige der sozialen Sicherheit für die unterschiedlichen Rehabilitationsleistungen bleibt grundsätzlich bestehen. Das Verfahren zur Zuständigkeitsklärung beinhaltet Fristen für die Antragsbearbeitung (§§ 14–15 SGB IX).
- Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Unterschiede zwischen den Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) und den Leistungen der übrigen Leistungsträger werden neben den Trägern der Jugendhilfe auch die Träger der Sozialhilfe in den Kreis der Rehabilitationsträger einbezogen.
- Bei der Eingliederungshilfe als Teil des SGB IX wird die Heranziehung von Einkommen und Vermögen behinderter Menschen beziehungsweise der Eltern behinderter Kinder in § 135 SGB IX neu geregelt. Ehe- und Lebenspartner werden künftig nicht mehr herangezogen
- Geschlechtstypische Belastungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Frauen werden ebenso berücksichtigt wie die besonderen Bedürfnisse behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder.
- Es wird sichergestellt, dass die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben auch psychologische und pädagogische Hilfen umfassen.
- Als Hilfe zur Erlangung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes wird für schwerbehinderte Menschen der bereits früher gegen die Integrationsämter bestehende Anspruch auf eine notwendige Arbeitsassistenz auch gegenüber dem Rehabilitationsträger begründet (§ 49 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 SGB IX).
Schwerbehindertenrecht als Teil des SGB IX
Das Schwerbehindertenrecht ist nun als Teil 3 in das SGB IX einbezogen. Es enthält die „Besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen“. Durch die Verknüpfung des Rehabilitationsrechts mit dem Schwerbehindertenrecht sind die Integrationsämter Kooperationspartner der Rehabilitationsträger.
So wirken Rehabilitationsträger und Integrationsämter beispielsweise durch sogenannte Ansprechstellen gleichermaßen an einer frühzeitigen Bedarfserkennung mit (§ 12 Absatz 1 und 2 SGB IX).
Inhaltliche Schwerpunkte des Schwerbehindertenrechts
Die inhaltlichen Schwerpunkte des Schwerbehindertenrechts sind unter anderem:
- die Definition der Schwerbehinderung und der Gleichstellung sowie Regelungen zur Feststellung der Behinderung (vergleiche Schwerbehindertenausweis)
- die Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber sowie weitere Pflichten der Arbeitgeber und Rechte der Menschen mit Schwerbehinderung
- der besondere Kündigungsschutz für Menschen mit Schwerbehinderung
- Wahl und Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sowie die Zusammenarbeit der Mitglieder des betrieblichen Integrationsteams
- die Aufgaben des Integrationsamtes zur Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe sowie im Rahmen des Kündigungsschutzes und der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben
Stand: 30.09.2022