Schwerbehinderung
Von Schwerbehinderung spricht man, wenn einer Person ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 zuerkannt wurde. Als behindert gelten nach der der UN-Behindertenrechtskonvention Menschen, die körperliche, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die ihre gesellschaftliche Teilhabe einschränken.
Der Begriff der Behinderung ist im Sozialgesetzbuch IX eigenständig und abschließend definiert (§ 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX). Er greift das Verständnis von Behinderung der UN-Behindertenrechtskonvention auf. Menschen sind demnach dann behindert, wenn sie körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der geleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Der Begriff der Schwerbehinderung baut darauf auf (§ 2 Absatz 2 SGB IX); er stellt zusätzlich auf eine erhebliche Schwere der Behinderung ab.
Grad der Behinderung (GdB)
Als Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen Beeinträchtigungen und sozialen Auswirkungen gilt im Schwerbehindertenrecht der Grad der Behinderung (GdB).
Er wird nach den bundesweit einheitlichen Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) bemessen. Die Auswirkung der Beeinträchtigungen wird als Grad der Behinderung in Zehnergraden von 20 bis 100 wiedergegeben.
Feststellung der Schwerbehinderung
Schwerbehindert sind Menschen, denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 zuerkannt wurde, und die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Bundesgebiet haben. Ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ liegt auch bei Asylbewerbern und geduldeten Ausländern vor, wenn besondere Umstände ergeben, dass sie sich auf unbestimmte Zeit in Deutschland aufhalten werden.
Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft kann beim Versorgungsamt beziehungsweise der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden. Das Versorgungsamt beziehungsweise die nach Landesrecht zuständige Behörde ermittelt den Grad der Behinderung und prüft, ob gesundheitliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorliegen (zum Feststellungsverfahren siehe § 152 SGB IX). Dies geschieht anhand von vorliegenden oder selbst erhobenen ärztlichen Befunden, Rehabilitations-, Kurentlassungs- und Sozialberichten sowie vergleichbaren Unterlagen.
Gleichstellung
Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können unter bestimmten Voraussetzungen Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellt werden. Die Gleichstellung wird auf Antrag von der Agentur für Arbeit ausgesprochen.
Menschen mit einer Schwerbehinderung und ihnen anerkannt gleichgestellte Menschen sind berechtigt, die Schwerbehindertenvertretung zu wählen.
Stand: 30.09.2022