Schwerbehindertenausweis

Menschen mit Schwerbehinderung können unter bestimmten Voraussetzungen einen Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis beim Ver­sor­gungs­amt oder der nach Lan­des­recht zu­stän­di­gen Behörde beantragen. Das Dokument dient als Nachweis zur Erlangung von So­zi­al­leis­tun­gen sowie weiteren Ver­güns­ti­gun­gen – etwa zur kos­ten­frei­en Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

Der Schwerbehindertenausweis wird vom Versorgungsamt beziehungsweise der nach Lan­des­recht zuständigen Behörde ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung (GdB) min­des­tens 50 beträgt und somit eine Schwerbehinderung vorliegt. Der Ausweis dient unter anderem gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern oder Arbeitgebern als Nachweis.

Farbliche Gestaltung

Der Schwerbehindertenausweis hat die Grundfarbe Grün. Auf der Vorderseite ist das Ende der Gültigkeit vermerkt. Auf der Rückseite werden der Grad der Behinderung und der Gül­tig­keits­be­ginn des Ausweises eingetragen. Das ist im Regelfall der Tag des An­trags­ein­gangs beim Ver­sor­gungs­amt beziehungsweise der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Unter Umständen kann hier zusätzlich auch ein früheres Datum vermerkt werden, was zum Beispiel für die Steuererstattung wichtig sein kann.

Vorderseite des Schwerbehindertenausweises

Vorderseite des Schwerbehindertenausweises

Rückseite des Schwerbehindertenausweises

Rückseite des Schwerbehindertenausweises

Blinde Menschen können ihren Ausweis an der Buchstabenfolge sch-b-a in Brailleschrift er­ken­nen. Der Hinweis auf die Schwerbehinderung ist auch in englischer Sprache angezeigt.

Menschen mit Schwerbehinderung, die gehbehindert, hilflos, gehörlos oder blind sind, und unter bestimmten Voraussetzungen Versorgungsberechtigte (zum Beispiel Kriegs­be­schä­dig­te) erhalten einen Ausweis mit einer linken Seite in grün und einer rechten Seite in orange. Er berechtigt zur kostenfreien Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Um­gangs­sprach­lich wird er oft als „Freifahrtausweis“ bezeichnet.

Eine Umstellung auf den Kartenausweis ist in den Jahren 2013 bis 2015 erfolgt. Das vor­he­ri­ge Aus­weis­do­ku­ment in Papierform bleibt aber weiterhin gültig. Alle Nach­teils­aus­glei­che können auch mit dem alten Ausweis in Anspruch genommen werden.

Merkzeichen

In den dafür reservierten Feldern des Schwerbehindertenausweises sind unter anderem nachfolgende Eintragungen möglich.

„G“: erheblich gehbehindert

Das Merkzeichen steht konkret für: „erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Stra­ßen­ver­kehr“. Es erhalten Menschen, die aufgrund einer al­ters­un­ab­hän­gi­gen Ein­schrän­kung des Gehvermögens Wegstrecken im Ortsverkehr nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere zurücklegen können, die üblicherweise noch zu Fuß bewältigt werden. Eine ortsübliche Wegstrecke ist eine Strecke von etwa zwei Kilometern bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde. Die Gehbehinderung kann auch verursacht sein durch innere Leiden, infolge von Anfällen oder Orientierungsstörungen bei einer Seh- oder Hörbehinderung oder geistigen Behinderung.

„aG“: außergewöhnlich gehbehindert

Das Merkzeichen erhält, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Die erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die die Gehfähigkeit in diesem Ausmaß einschränkt, muss einen Grad der Behinderung von mindestens 80 bedingen.

Das Merkzeichen ist nur zuzuerkennen, wenn wegen außergewöhnlicher Behinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das Schwerste eingeschränkt ist. Insbesondere kommt das Merkzeichen in Betracht für Menschen mit Quer­schnitts­läh­mung, doppelt ober­schen­kel­am­pu­tier­te Menschen und Menschen, die ebenfalls ständig auf einen Rollstuhl innerhalb des Hauses und außerhalb des Fahrzeugs angewiesen sind. Berechtigt sind aber auch Menschen mit schweren Erkrankungen, welche die Gehfähigkeit so erheblich beeinträchtigen, wie es vorstehend beschrieben ist.

„H“: hilflos

Als hilflos sind diejenigen anzusehen, die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend (also mehr als 6 Monate) für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ver­rich­tun­gen im täg­li­chen Leben in erheblichem Umfang und dauernd fremder Hilfe bedürfen. Die Zuerkennung der Pflegegrade 4 und 5 ist regelmäßig ein Indiz für die Be­an­tra­gung dieses Merkzeichens.

„B“: Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson

Das Merkzeichen wird zuerkannt, wenn der Mensch mit Schwerbehinderung infolge seiner Be­hin­de­rung regelmäßig auf fremde Hilfe bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel an­ge­wie­sen ist, um Gefahren für sich oder andere zu vermeiden.

Die Eintragung im Ausweis erfolgt allerdings nur, wenn zudem die Voraussetzungen für die Merkzeichen G, GI oder H vorliegen.

„Bl“: blind

Blind sind Menschen, denen das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind sind auch Menschen mit Behinderung anzusehen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beid­äu­gi­ger Prüfung mehr als 1/50 der normalen Sehschärfe beträgt, oder wenn andere nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, die dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichrangig sind.

„Gl“: gehörlos

Gehörlos ist ein Mensch mit Taubheit beiderseits oder mit einer an Taubheit grenzenden Schwer­hö­rig­keit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen wie schwer ver­ständ­li­che Laut­spra­che oder geringer Wortschatz vorliegen.

Menschen mit Hörbehinderung haben allgemein das Recht, zur Verständigung in der Amts­spra­che Ge­bär­den­spra­che zu verwenden; Aufwendungen für Dolmetscher sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen (§ 57 SGB IX).

„Rf“: Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Das Merkzeichen bedeutet konkret: „Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht liegen vor“.

Die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen:

  • Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderte mit einem GdB von we­nigs­tens 60 allein wegen der Sehbehinderung
  • Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und hierfür ein GdB von 50 allein wegen der Schwerhörigkeit anzusetzen ist.
  • Menschen mit Schwerbehinderung mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen behinderungsbedingt ständig nicht teilnehmen können, auch nicht mit Hilfsmitteln oder einer Begleitperson.

„TBI“: taubblind

Taubblind ist ein Mensch, der wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Be­hin­de­rung von 100 hat. Der Personenkreis ist von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Die Voraussetzungen für die Merkzeichen Bl und Gl werden gesondert geprüft und ge­ge­be­nen­falls gesondert im Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis eingetragen.

„1. Kl.“: Benutzung der ersten Klasse mit einer Fahrkarte zweiter Klasse

Das Merkzeichen bedeutet konkret: „Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der ersten Klasse mit einer Fahrkarte zweiter Klasse in der Eisenbahn liegen vor.“ Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten es schwerkriegsbeschädigte Menschen und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einem Grad der Schä­di­gungs­fol­gen (GdS) ab 70.

Freifahrtausweis

Zum Freifahrtausweis (Schwerbehindertenausweis mit linker Seite grün – rechter Seite orange) stellt das Versorgungsamt beziehungsweise die nach Landesrecht zuständige Be­hör­de auf Antrag ein Beiblatt in weißer Grundfarbe aus. Für die „Freifahrt“ (unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr) muss das Beiblatt mit einer Wertmarke mit bundeseinheitlichem Hologramm versehen sein. Dort werden Monat und Jahr eingetragen, ab wann die Wertmarke gültig ist und wann die Gültigkeit abläuft.

Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis | © BIH

Das Foto zeigt das Beiblatt zum Auswei des Versorgungsamtes. Rechts im Bild ist die Wertmarke für den Öffentlichen Nahverkehr zu sehen.

Änderungen

Feststellungen der Versorgungsämter beziehungsweise der nach Landesrecht zuständigen Behörde über eine Behinderung, den Grad der Behinderung und gesundheitliche Merkmale können geändert werden, wenn sich die Verhältnisse von der letzten Feststellung wesentlich unterscheiden.

Verlängerung

Rechtzeitig – das heißt etwa 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer – ist ein Antrag auf Verlängerung zu stellen, wenn der Ausweis weiterhin genutzt werden soll.

Medien und Arbeitshilfen

Cover des ZB Ratgebers zum Thema Behinderung und Ausweis.
Downloads und Arbeitshilfen

Behinderung und Ausweis

Behinderungen beeinträchtigen oft die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft. Häufig schränken sie die Mobilität ein und führen zu zusätzlichen finanziellen Belastungen. Daher ist es empfehlenswert, sich diese Behinderung nachweisen zu lassen. Alles wichtige zum Antrag, Verfahren und weitere Merkmale entnehmen Sie dem ZB Ratgeber „Behinderung und Ausweis“.

Stand: 30.09.2022

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