- Inhalte
- Regelungen durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Einführung von Schichtarbeit
- Beschäftigte mit Schwerbehinderung
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- Zumutbarkeit von Schichtarbeit
Schichtarbeit
Schichtarbeit ist eine Form der Arbeitszeitgestaltung, bei der sich Beschäftigte an einem Arbeitsplatz in Tages-, Nacht-, Früh- oder Spätschichten ablösen. Es gibt permanente und Wechsel-Schichtsysteme. Menschen mit Behinderung können in begründeten Einzelfällen von der Schichtarbeit ausgenommen werden.
Unter Schichtarbeit, einem Begriff aus dem Bereich der Arbeitszeitgestaltung, versteht man Arbeiten zu wechselnden Tageszeiten. Je nach Lage der Arbeitszeit im Tagesablauf bezeichnet man sie als Tages-, Nacht-, Früh- oder Spätschicht. Bei Schichtarbeit lösen sich mehrere Arbeitnehmer an einem Arbeitsplatz nacheinander ab, um den Arbeitsplatz über die Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers hinaus zu besetzen. Die Schichtarbeit dient zum Beispiel der besseren Ausnutzung teurer industrieller Produktionseinrichtungen und ist notwendig für die Behandlung in Krankenhäusern, die Energieversorgung in Kraftwerken oder die dauerhafte Präsenz von Polizei und Feuerwehr.
Man unterscheidet permanente Schichtsysteme, bei denen der Arbeitnehmer stets während der gleichen Arbeitszeit im Betrieb anwesend ist, und Wechselschicht. In der Wechselschicht wechselt die Schichtzeit des Arbeitnehmers zum Beispiel von Früh- auf Spätschicht nach im Voraus festgelegten Zeitintervallen.
Regelungen durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Schicht- und insbesondere Nachtarbeit bringen zusätzliche Belastungen für die Beschäftigten mit sich, zum Beispiel durch die zeitlich versetzte Lebensweise im Vergleich zum üblichen Tagesrhythmus der natürlichen Körperfunktionen wie Schlaf- und Essenszeiten oder durch Störungen des sozialen Lebens wie Beziehungen zu Familie und Freunden oder den Besuch von Veranstaltungen. Daher ist der Arbeitseinsatz in Schichten nach den gesicherten Erkenntnissen der Arbeitswissenschaft über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen (§ 160 Absatz 1 ArbZG).
Einführung von Schichtarbeit
Arbeitgeber können im Rahmen ihres Direktionsrechts Schichtarbeit anordnen (§ 106 Satz 1 GewO). Der Betriebsrat hat dabei allerdings ein umfassendes Mitbestimmungsrecht (§ 87 Absatz 1 Nummer 2 BetrVG). Im öffentlichen Dienst unterliegen die Einführung, Ausgestaltung und Änderung der Schichtarbeit der Mitbestimmung des Personalrates (§ 80 BPersVG und § 72 Absatz 4 Nummer 1 LPVG NW).
Beschäftigte mit Schwerbehinderung
Auch Beschäftigte mit Schwerbehinderung sind von Schichtarbeit nicht grundsätzlich befreit oder ausgeschlossen.
Im Einzelfall kann ein Anspruch des Arbeitnehmers mit Schwerbehinderung gegen den Arbeitgeber auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit mit der Maßgabe bestehen, ihn wegen der Besonderheiten seiner Behinderung von Schichtarbeit ganz oder teilweise auszunehmen (§ 164 Absatz 4 Nummer 4 SGB IX und dazu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3.12.2002 – 9 AZR 462/01, sowie § 106 Satz 3 GewO – Pflicht des Arbeitgebers zur Rücksichtnahme auf Behinderungen des Arbeitnehmers).
Stand: 30.09.2022