Reisen
Für Menschen mit Behinderungen ist Mobilität im ÖPNV häufig nur mit Begleitung oder gar nicht möglich. Dadurch können zusätzliche Kosten entstehen. Dieser Beitrag stellt dar, welche Nachteilsausgleiche es im Zusammenhang mit Mobilität für Menschen mit Schwerbehinderung gibt.
Öffentlicher Nahverkehr
Im öffentlichen Personenverkehr (auch im Nordseeinselverkehr und im Autoreisezug) – ausgenommen bei Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen – wird die Begleitperson des Menschen mit Schwerbehinderung unentgeltlich befördert, wenn der Schwerbehindertenausweis das Ausweismerkzeichen B enthält. („Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen.“) Die Begleitperson fährt unentgeltlich und ohne Zuschlag in der gleichen Wagenklasse wie der Mensch mit Schwerbehinderung. Auf den Strecken der Deutschen Bahn AG wird neben dem Begleiter eines blinden Menschen auch ein Führhund unentgeltlich befördert, wenn der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B oder BI enthält.
Das Merkzeichen B schließt nicht aus, dass der Mensch mit Behinderung öffentliche Verkehrsmittel auch ohne Begleitung benutzt. Menschen mit Behinderung mit Merkzeichen B werden als unentgeltlich zu befördernde Begleitperson (gegenseitige Begleitung) im öffentlichen Personenverkehr nicht zugelassen.
Die Begleitperson eines behinderten Menschen, der auf die Notwendigkeit ständiger Begleitung angewiesen ist, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie den Menschen mit Behinderung bei der Ausübung seines Berufes (auch bei Dienstreisen, Veranstaltungen einer Betriebssportgruppe und so weiter) begleitet.
Video: Reisen mit schwerer körperlicher Behinderung
„Freifahrt“ für Menschen mit Schwerbehinderung
Öffentliche Verkehrsmittel |
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Mit Bus, U-Bahnen, S-Bahnen und Straßenbahnen sowie im Verkehrsverbund mit Eisenbahnen (2. Klasse) ohne Kilometer-Begrenzung im gesamten Bundesgebiet. |
Mit den Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn AG bundesweit in der 2. Klasse (Regionalbahn, Regionalexpress, Interregio-Express) sowie in Zügen von nicht bundeseigenen Eisenbahnen. |
Erforderliche Nachweise |
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Grün/orangefarbener Schwerbehindertenausweis und Beiblatt mit Wertmarke. |
Wertmarke |
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Das Versorgungsamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde gibt die Wertmarke auf Antrag aus. Wird sie spätestens 3 volle Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, so wird der bezahlte Betrag anteilig erstattet. Kostenlos wird eine Wertmarke für ein Jahr herausgegeben, wenn Menschen mit Schwerbehinderung Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB I (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Sozialhilfe), dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) oder den §§ 27a, 27d BVG erhalten. |
Mitnahme von Rollstühlen
Krankenfahrstühle (auch Elektrorollstuhl) und sonstige orthopädische Hilfsmittel werden auch ohne Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis und Wertmarke unentgeltlich mitgenommen, wenn sie in den Personenwagen an den dafür vorgesehenen Stellen untergebracht werden können. In allen Zügen des Intercity-Express (ICE), Intercity (IC) und Eurocity (EC) besteht die Möglichkeit, im Service- beziehungsweise Großraumwagen grundsätzlich in der 2. Klasse unentgeltlich Plätze für Menschen zu reservieren, die auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind.
Preisnachlässe bei Bahnfahrten
Von alleinstehenden Menschen mit Schwerbehinderung, in deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B („die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“) steht, wird beim Nachlösen im Zug der „Nachlösezuschlag“ nicht erhoben, wenn die Fahrausweise vor Reiseantritt nur aus Fahrausweisautomaten gelöst werden können.
Menschen mit Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 oder mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten die „BahnCard 25“ und die „BahnCard 50“ zum ermäßigten Preis.
Parken
Menschen mit Schwerbehinderung, die einen vom Straßenverkehrsamt ausgestellten blauen (europäischen) Parkausweis haben, dürfen auf Kundenparkplätzen der Deutschen Bahn AG (außer auf Park-&-Rail-Parkplätzen) ihr Fahrzeug kostenlos abstellen. Anstelle der Parkkarte müssen sie den blauen Parkausweis gut sichtbar ins Fahrzeug legen. An Bahnhöfen, bei denen die Parkplätze zugeteilt werden, muss die besondere Parkberechtigung beim Kauf des Parkscheines vorgelegt werden. Die Stellplätze werden nach Verfügbarkeit vergeben. Ein Anspruch auf einen Stellplatz besteht nicht.
„Freifahrt“ und Kfz-Steuerermäßigung für Menschen mit Schwerbehinderung
Für wen | Mit Bahn und Bus | und/oder | Kfz-Steuerermäßigung |
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G „gehbehindert“ und/oder Gl „gehörlos“ | Wertmarke 91 € (1 Jahr) Wertmarke 46 € (1/2 Jahr) | oder | 50% |
aG „außergewöhnlich gehbehindert“ | Wertmarke 91 € (1 Jahr) Wertmarke 46 € (1/2 Jahr) | und | 100% |
H „hilflos“ und/oder Bl „blind“ | Wertmarke kostenlos | und | 100% |
Kriegsbeschädigte und andere Versorgungsberechtigte nach dem sozialen Entschädigungsrecht | Wertmarke kostenlos | und | 100% |
B „ständige Begleitung“ | Begleitperson fährt frei, der Mensch mit Schwerbehinderung muss zahlen |
Flugreisen
Schwerkriegsbeschädigte Menschen, schwerwehrdienstbeschädigte Menschen und rassisch oder politisch verfolgte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen im innerdeutschen Flugverkehr mit der Deutschen Lufthansa und den Regionalverkehrsgesellschaften eine Ermäßigung des Flugpreises. Die Lufthansa und die Regionalverkehrsgesellschaften befördern die Begleitperson eines Menschen mit Schwerbehinderung mit Ausweismerkzeichen B auf innerdeutschen Flügen unentgeltlich.
Stand: 30.09.2022