- Inhalte
- Kündigungsschutz im Probearbeitsverhältnis
- Anzeigepflicht des Arbeitgebers
- Medien und Arbeitshilfen
- Checkliste Kündigung in der Probe- oder Wartezeit
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- Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber
- Unterstützte Beschäftigung
Probearbeitsverhältnis
Probearbeitsverhältnisse können leichter aufgehoben werden als reguläre Arbeitsverhältnisse – auch bei Menschen mit Schwerbehinderungen. Arbeitgeber können jedoch gerade in der Anfangs- und Probephase von Beschäftigten mit Schwerbehinderung begleitende Hilfen im Arbeitsleben erhalten.
Das Probearbeitsverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis, das wegen der vereinbarten gegenseitigen Erprobung leichter als ein festes Arbeitsverhältnis wieder aufgehoben werden kann. Probearbeitsverhältnisse können als flexible Formen der Beschäftigung – zumal bei schweren Behinderungen – den Übergang zum allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtern.
Ein Probearbeitsverhältnis kann entweder als
- befristetes Arbeitsverhältnis oder
- Arbeitsverhältnis von unbestimmter Dauer
begründet werden. Die erste Zeit des Arbeitsverhältnisses von unbestimmter Dauer gilt dann als Probezeit; während dieser Zeit ist die Kündigung erleichtert.
Für Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung gilt während der Probezeit weder der besondere Kündigungsschutz noch eine abweichende Frist – die Dauer der Probezeit richtet sich wie bei den übrigen Beschäftigten nach dem jeweiligen Tarifvertrag.
Kündigungsschutz im Probearbeitsverhältnis
Der besondere Kündigungsschutz für Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung gilt jedoch ohne Rücksicht auf die Dauer der Probezeit in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses nicht (§ 173 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX). Auch die Mindestkündigungsfrist für Menschen mit Schwerbehinderung von 4 Wochen (§ 169 SGB IX) gilt während der Probezeit nicht.
Anzeigepflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat jede Begründung und Beendigung des Probearbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung dem Integrationsamt innerhalb von 4 Tagen anzuzeigen (§ 173 Absatz 4 SGB IX). Hierdurch soll gewährleistet sein, dass gerade in der wichtigen Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses alle Möglichkeiten der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ausgeschöpft werden können.
Stand: 30.09.2022