Pflichtarbeitsplatz

Arbeitgeber müssen gemäß der Beschäftigungspflicht einen bestimmten Anteil an Ar­beits­plät­zen mit Menschen mit Schwer­be­hin­de­rung besetzen. Die Anzahl wird anhand der Beschäftigtenzahl berechnet.

Pflichtarbeitsplätze sind der rechnerische Anteil an Arbeitsplätzen, die der Arbeitgeber nach der Beschäftigungspflicht mit Menschen mit Schwerbehinderung besetzen muss. Die Be­rech­nung der Pflicht­ar­beits­plät­ze ist in § 157 SGB IX geregelt.

Rundungsregeln

Die sich bei der Berechnung ergebenden Bruchteile von 0,5 und mehr werden aufgerundet, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen abgerundet (§ 157 Absatz 2 SGB IX).

Ausgleichsabgabe

Werden die Pflichtarbeitsplätze nicht besetzt, ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.

Die Infografik zur Ausgleichsabgabe veranschaulicht die Anzahl der Pflichtarbeitsplätze abhängig von der Betriebsgröße. Für Betriebe ab 20 Arbeitsplätzen beträgt die Quote 5 Prozent. Was für kleinere Betriebe gilt, wird im folgenden Text erläutert.

Stand: 30.09.2022

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