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- Rundungsregeln
- Ausgleichsabgabe
Pflichtarbeitsplatz
Arbeitgeber müssen gemäß der Beschäftigungspflicht einen bestimmten Anteil an Arbeitsplätzen mit Menschen mit Schwerbehinderung besetzen. Die Anzahl wird anhand der Beschäftigtenzahl berechnet.
Pflichtarbeitsplätze sind der rechnerische Anteil an Arbeitsplätzen, die der Arbeitgeber nach der Beschäftigungspflicht mit Menschen mit Schwerbehinderung besetzen muss. Die Berechnung der Pflichtarbeitsplätze ist in § 157 SGB IX geregelt.
Rundungsregeln
Die sich bei der Berechnung ergebenden Bruchteile von 0,5 und mehr werden aufgerundet, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen abgerundet (§ 157 Absatz 2 SGB IX).
Ausgleichsabgabe
Werden die Pflichtarbeitsplätze nicht besetzt, ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.
Stand: 30.09.2022