Personalvertretungsgesetze
Die Personalvertretungsgesetze von Bund und Ländern bilden die Grundlage zur Wahl eines Personalrates und einer Schwerbehindertenvertretung. Neben der Interessenvertretung von Beamten und Tarifbeschäftigten fördern sie die Beschäftigung und Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung.
Geltungsbereich der Personalvertretungsgesetze ist der öffentliche Dienst. Auf der Grundlage der Personalvertretungsgesetze ist ein Personalrat zu bilden, zu dessen Aufgaben neben der allgemeinen Interessenvertretung der Beschäftigten auch die Förderung der Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung gehört. Soweit noch keine Schwerbehindertenvertretung besteht und die Dienststelle die Voraussetzungen erfüllt (§ 177 Absatz 1 SGB IX), hat er auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken.
Personalvertretungsgesetze haben sowohl der Bund als auch die einzelnen Bundesländer. Die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder gelten für Beschäftigte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis stehen (Beamte und Beamtenanwärter), sowie für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (Tarifbeschäftigte und Auszubildende).
Bundespersonalvertretungsgesetz
Das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) gilt für die Bundesbehörden, für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für die Bundesgerichte (zum Beispiel Bundesgerichtshof, Bundesarbeits-, Bundessozial-, Bundesverwaltungsgericht). Die Kapitel 4 des BPersVG (§§ 62 und folgende BPersVG) enthalten die zentralen Vorschriften mit dem Katalog der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsaufgaben beziehungsweise -rechte der Personalräte. Kapitel 9, Abschnitt 2 des BPersVG beinhaltet verbindliche Rahmenvorschriften für die Inhalte der Landespersonalvertretungsgesetze.
Landespersonalvertretungsgesetze
Die Landespersonalvertretungsgesetze (LPVG) gelten für die Dienststellen des jeweiligen Landes, die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und weiteren Einrichtungen des öffentlichen Dienstes sowie die Kommunen des jeweiligen Bundeslandes. Die Landespersonalvertretungsgesetze ähneln – mit jeweils landesspezifischen Abweichungen in einzelnen Fragen – in Aufbau und Inhalt dem Bundespersonalvertretungsgesetz. Dies gilt insbesondere dort, wo Rahmenvorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes den Inhalt des Landespersonalvertretungsrechts maßgeblich vorbestimmen.
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
Die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in den verschiedenen Personalvertretungsgesetzen sind weitgehend übereinstimmend. Sie richten sich nach den folgenden gesetzlichen Leitlinien:
In Angelegenheiten, in denen der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht zusteht, verfügt sie nicht über ein Mitentscheidungsrecht. Dienststellenleiter müssen sich zwar mit den Argumenten der Personalvertretung auseinandersetzen und sich mit ihr beraten, die Entscheidung treffen sie aber selbst. Beispiel für ein solches Mitwirkungsrecht ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers durch den öffentlichen Arbeitgeber im Bereich der Bundesverwaltung (§ 85 BPersVG).
Bei einem bestehenden Mitbestimmungsrecht hingegen sind Dienststellenleiter an die Zustimmung der Personalvertretung gebunden. Die Personalvertretungsgesetze unterscheiden die zwei folgenden Varianten.
Volles Mitbestimmungsrecht
Hier steht bei Nichteinigung das Letzentscheidungsrecht der sogenannten Einigungsstelle zu. Diese wird bei den obersten Dienstbehörden für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung gebildet (§§ 72 und folgende BPersVG und § 79 LPVG NW). Die Einigungsstelle besteht aus Beisitzern, die je zur Hälfte von der Dienststelle und der Personalvertretung benannt sind, sowie einem von beiden Seiten gemeinsam bestellten neutralen Vorsitzenden und einem neutralen Stellvertreter. Beispiele für das volle Mitbestimmungsrecht des Personalrates sind Einstellung, Versetzung, Abordnung und weitere individuelle Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer (§ 78 Absatz 1–3 BPersVG), in Nordrhein-Westfalen zum Beispiel auch eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 74 Absatz 1 LPVG NW).
Eingeschränktes Mitbestimmungsrecht
Hier spricht die Einigungsstelle lediglich eine Empfehlung aus, die endgültige Entscheidung jedoch steht der obersten Dienstbehörde zu (§ 75 Absatz 3 BPersVG und § 66 Absatz 7 Satz 3 LPVG NW). Der Grund für diese Einschränkung des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung liegt in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach dürfen bestimmte Angelegenheiten, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen grundlegender Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht der Entscheidung der Stellen wie Ministerien, Behörden und Kommunalverwaltungen entzogen werden, die der jeweiligen Volksvertretung (Bundestag, Landtag und Kommunalparlamente) gegenüber verantwortlich sind und deren Vorgaben zu folgen haben. Deshalb darf in bestimmten personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten der Einigungsstelle kein Letztentscheidungsrecht eingeräumt werden, die außerhalb der Verwaltung selbst steht und der jeweiligen Volksvertretung gegenüber nicht verantwortlich ist. Beispiele für ein solches eingeschränktes Mitbestimmungsrecht sind die Personalangelegenheiten der Beamten und wichtige Fragen der internen Arbeitsorganisation wie etwa Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden (§ 78 BPersVG sowie § 72 Absatz 1, 3 und 4 in Verbindung mit § 66 Absatz 7 LPVG NW).
Stand: 30.09.2022