Personalrat

Im Personalrat sind Tarifbeschäftigte sowie Beamte entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtanzahl der Beschäftigten vertreten. Grundlage für die Aufgaben des Per­so­nal­rats sind die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder. Besonderes Augenmerk liegt auf der Förderung Menschen mit Schwerbehinderung.

Gesetzliche Grundlage für die Arbeit des Personalrates sind die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder. Das Personalvertretungsrecht gilt nicht nur für die Ar­beits­ver­häl­tnis­se von Angestellten und Arbeitern, sondern erfasst auch die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Beamten. Jede Gruppe ist grundsätzlich entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Beschäftigten im Personalrat vertreten. Die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Personalrats, Fragen der Dienstvereinbarung und der Einschaltung der Einigungsstelle sind durch die Personalvertretungsgesetze geregelt.

Aufgaben des Personalrates

Zu den allgemeinen Aufgaben des Personalrats gehört es, darauf zu achten, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge ein­ge­hal­ten und die Vorschriften des Arbeitsschutzes beachtet werden. Zu seinen all­ge­mei­nen Aufgaben zählt ausdrücklich auch die Unterstützung der Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsleben, das heißt, ihre Eingliederung und berufliche Entwicklung zu fördern sowie Maßnahmen mit dieser Zielsetzung bei der Dienststelle zu beantragen (§ 68 BPersVG und § 64 Nummer 6–7 LPVG NW).

Interessenvertretung von Beschäftigten mit Schwerbehinderung

Der Personalrat hat zusätzliche besondere Aufgaben in Bezug auf Beschäftigte mit Schwer­be­hin­de­rung. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass die Pflichten von Ar­beit­ge­bern beziehungsweise Dienstherren gegenüber den schwerbehinderten Be­schäf­tig­ten tatsächlich erfüllt werden (§ 176 SGB IX). Dazu gehören beispielsweise die Be­schäf­ti­gungs­pflicht (§§ 154–155 SGB IX), die Förderung des beruflichen Fortkommens sowie die behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation (§ 164 SGB IX).

Im öffentlichen Dienst gelten 2 besondere Verpflichtungen der öffentlichen Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (§ 165 SGB IX):

  • die frühzeitige Meldung frei werdender und neu zu besetzender Arbeitsplätze sowie neuer Arbeitsplätze an die Agentur für Arbeit. Dies ist entbehrlich, wenn eine behördeninterne Prüfung zur Besetzung der betreffenden Stellen erfolgreich durchgeführt wurde
  • die regelmäßige Einladung schwerbehinderter Bewerber zum Vorstellungsgespräch (Bewerbung)

Der Personalrat ist ferner Vertragspartner der Inklusionsvereinbarung. Ist eine Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung nicht gewählt, hat er das Recht, beim Arbeitgeber be­zie­hungs­wei­se Dienstherrn die Aufnahme von Verhandlungen zum Abschluss einer In­klu­si­ons­ver­ein­ba­rung zu beantragen (§ 166 Absatz 1 SGB IX).

Video: BIH Inklusionsvereinbarung Teaser

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Beratung und Beschlussfassung

Nach dem Personalvertretungsrecht gliedern sich die Personalvertretungen in zwei Gruppen: Tarifbeschäftigte und Beamte (Gruppenprinzip: § 5 BPersVG).

Dabei bestehen Besonderheiten bei der Beratung und Beschlussfassung des Personalrats. Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen – Beamte und Ta­rif­be­schäf­tig­te – tätig, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein. Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Tarifbeschäftigten wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen (§ 38 Absatz 1 BPersVG und § 34 Absatz 1 LPVG NW).

Bezüglich der Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, bestehen unterschiedliche Regelungen in den Personalvertretungsgesetzen: Nach dem Bun­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz und einem Teil der Lan­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­ze sind Angelegenheiten, die ausschließlich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, zwar gemeinsam im Personalrat zu beraten, aber nur die Vertreter der jeweiligen betroffenen Gruppe sind zur Beschlussfassung ermächtigt (§ 38 Absatz 2 BPersVG und § 34 Absatz 4 LPVG Baden-Württemberg). Demgegenüber bestimmen andere Lan­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­ze, dass über Angelegenheiten, die lediglich die An­ge­hö­ri­gen einer der genannten Gruppen betreffen, die Per­so­nal­rats­mit­glie­der gemeinsam beschließen. Voraussetzung: Die Vertreter der betroffenen Gruppe beschließen die gemeinsame Beratung (Artikel 38 Absatz 2 BayPVG). Alternativ wird gemeinsam beschlossen, wenn die Mehrheit der Vertreter der betreffenden Gruppe dem Vorgehen nicht widerspricht. Im Falle des Widerspruchs der Mehrheit der Vertreter der betreffenden Gruppe sind allein die Vertreter dieser Gruppe entscheidungsbefugt (§ 34 Absatz 2 LPVG NW).

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats und seiner Ausschüsse beratend teilzunehmen (§ 178 Absatz 4 SGB IX). Werden nach Meinung der Schwerbehindertenvertretung wichtige Interessen schwerbehinderter Menschen durch einen Personalratsbeschluss gefährdet, kann sie die Aussetzung des Beschlusses für die Dauer einer Woche beantragen (§ 178 Absatz 4 Satz 2 SGB IX, vergleichbare Regelungen enthält auch das Personalvertretungsrecht selbst, etwa § 39 Absatz 3 BPersVG und § 35 Absatz 3 LPVG NW).

Rechtsstellung

Personalratsmitglieder genießen nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besonderen Kündigungsschutz, der die ordentliche Kündigung während der Amtszeit und bis zum Ablauf eines Jahres danach ausschließt (§ 15 Absatz 2 KSchG). Eine außerordentliche Kündigung ist an die Zustimmung des Personalrats gebunden. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung, kann sie durch das Verwaltungsgericht ersetzt werden (zum Beispiel § 43 Absatz 2 LPVG NW). Mitglieder des Personalrats können gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Außerdem muss der Personalrat, dem der Betreffende als Mitglied angehört, zustimmen (§ 47 Absatz 2 BPersVG und § 43 Absatz 1 LPVG NW).

Freistellung und Kostenübernahme

Zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben sind Personalratsmitglieder von der Arbeit ohne Minderung der Vergütung freizustellen. Eine vollständige Freistellung von der Arbeit hängt von der Beschäftigtenzahl der jeweiligen Dienststelle ab. Die durch die Tätigkeit der Personalvertretungen entstehenden Kosten trägt die Dienststelle (§ 44 BPersVG sowie § 40 LPVG NW). Zur Deckung ihrer Aufwendungen stellt die Dienststelle den Personalvertretungen Haushaltsmittel im Haushaltsplan zur Verfügung. Im Übrigen hat die Dienststelle im erforderlichen Umfang Räume, Büropersonal und den Geschäftsbedarf bereitzustellen.

Stufenvertretungen

Das Personalvertretungsrecht kennt neben den örtlichen Personalräten sogenannte Stu­fen­ver­tre­tun­gen:

  • Gesamtpersonalräte: Sie werden gebildet, wenn Nebenstellen oder Teile einer Dienst­stel­le als selbstständige Dienststelle gelten oder zur solchen erklärt wurden (§ 55 BPersVG und § 52 LPVG NW). Der Gesamtpersonalrat ist für Angelegenheiten zuständig, deren Entscheidung der Leitung der Hauptdienststelle und nicht der Leitung der ver­selbst­stän­dig­ten Nebenstelle beziehungsweise des Dienststellenteils zusteht (§ 82 Absatz 3 BPersVG und § 78 Absatz 4 LPVG NW).
  • Bezirkspersonalräte: Sie werden bei Bundes- und Landes-Mittelbehörden gebildet (zum Beispiel bei Bezirksregierungen und Oberfinanzdirektionen). Wahlberechtigt sind die Beschäftigten, die zum Geschäftsbereich der Mittelbehörde gehören, also zur Mittelbehörde selbst und ihren nachgeordneten Behörden (§ 53 Absatz 2 BPersVG und § 50 Absatz 2 LPVG NW). Bezirkspersonalräte sind für den gesamten Bereich der Verwaltungsorganisationen zuständig, die der Zuständigkeit der Mit­tel­be­hör­de unterliegen, einschließlich der Mittelbehörde selbst. Dazu zählt zum Beispiel die Festlegung gleitender Arbeitszeit für die Bezirksregierung und alle nachgeordneten Behörden. Ausgenommen von der Zuständigkeit der Bezirkspersonalräte sind die Angelegenheiten, die nur die Beschäftigten der Mittelbehörde selbst betreffen; für sie ist der örtliche Personalrat der Mittelbehörde zuständig.
  • Hauptpersonalräte: Sie werden bei den obersten Landesbehörden wie beispielsweise Bundes- und Landesministerien gebildet. Wahlberechtigt sind die Beschäftigten, die zum Geschäftsbereich der obersten Bundes- oder Landesbehörde gehören, also der obersten Dienstbehörde selbst und aller ihr nachgeordneten Behörden (§ 53 Absatz 2 BPersVG und § 50 Absatz 2 LPVG NW). Für die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats gelten entsprechend die Ausführungen zum Bezirkspersonalrat.

Stand: 30.09.2022

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