Mehrfachanrechnung

Der Arbeitgeber darf unter gewissen Umständen bei der Veranlagung zur Aus­gleichs­ab­ga­be einen Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung auf zwei oder drei Pflicht­ar­beits­plät­ze anrechnen.

Besondere Schwierigkeiten bei der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes können im Einzelfall dadurch ausgeglichen werden, dass der Arbeitgeber bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe einen Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung auf zwei oder drei Pflichtarbeitsplätze anrechnen darf (§ 159 SGB IX). Dies gilt insbesondere für die in § 155 Absatz 1 SGB IX genannten Menschen mit Schwerbehinderung.

Mehrfachanrechnung beantragen

Zuständig für die Entscheidung über eine Mehrfachanrechnung ist die Agentur für Arbeit. Die Antragstellung erfolgt durch den Arbeitgeber.

Auszubildende mit Schwerbehinderung werden auf zwei Pflichtarbeitsplätze an­ge­rech­net (§ 159 Absatz 2 SGB IX).

 

Für einen schwerbehinderten Menschen, der unmittelbar vorher in einer Werkstatt für behinderte Menschen bzw. anderen Leistungsanbieter beschäftigt war oder in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung werden zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet für einen   schwerbehinderten Menschen, 
- ein Budget für Arbeit erhält, werden zwei Stellen für Menschen mit Schwerbehinderungen angerechnet ( § 159 Absatz 2a SGB IX).
 

Medien und Arbeitshilfen

Cover des ZB Ratgebers zum Thema Ausgleichsabgabe.
Downloads und Arbeitshilfen

ZB Ratgeber „Ausgleichsabgabe“

Das SGB IX verpflichtet zur Be­schäfti­gung von Menschen mit Behinderung. Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich min­des­tens 20 Arbeitsplätzen müssen schwerbehinderte Menschen beschäf­ti­gen. Wird die gesetzlich vor­ge­schrie­bene Quote von fünf Prozent nicht erfüllt, müssen sie Ausgleichsabgabe zahlen. Alles zum Thema „Aus­gleichs­ab­ga­ben“ entnehmen Sie diesen ZB Ratgeber.

Stand: 30.09.2022

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