- Inhalte
- Anzeigepflicht
- Unterrichtung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung
- Medien und Arbeitshilfen
- ZB Ratgeber „Der besondere Kündigungsschutz“
Massenentlassungen
Massenentlassungen im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes liegen vor, wenn einer bestimmten Anzahl von Beschäftigten – gemessen an der Betriebsgröße – innerhalb von 30 Kalendertagen gekündigt wird. Betriebsrat und gegebenenfalls Schwerbehindertenvertretung müssen vorab schriftlich über die Gründe informiert werden.
Eine Massenentlassung liegt im Sinn des Kündigungsschutzgesetzes (§ 17 KSchG) vor, wenn – abhängig von der Zahl der regelmäßig Beschäftigten – innerhalb von 30 Kalendertagen die nachstehende Mindestanzahl von Entlassungen erfolgt:
- bei über 20 und unter 60 Beschäftigten: 5 Beschäftigte
- bei 60 bis weniger als 500 Beschäftigten: 10 Prozent oder mehr als 25 Beschäftigte
- bei mindestens 500 Beschäftigten: mindestens 30 Beschäftigte
Anzeigepflicht
Nach § 17 KSchG sind Massenentlassungen der Agentur für Arbeit vom Arbeitgeber anzuzeigen. Die Anzeigepflicht richtet sich nach dem Verhältnis der Zahl der Entlassenen zur Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (Betriebseinschränkung).
Unterrichtung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung
Arbeitgeber müssen den Betriebsrat rechtzeitig über die Gründe der Entlassungen und die Zahl der zu entlassenden Beschäftigten schriftlich unterrichten. Sind von der Massenentlassung auch Menschen mit Behinderung betroffen, ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen (§ 178 Absatz 2 SGB IX). Der Anzeige an die Agentur für Arbeit ist die Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Die anzeigepflichtigen Entlassungen werden erst mit Ablauf eines Monats nach der Anzeige wirksam.
Der Kündigungsschutz nach dem SGB IX und im Einzelfall geltende längere Kündigungsfristen bleiben unberührt.
Stand: 30.09.2022