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Lohnkostenzuschüsse
Lohnkostenzuschüsse sind Leistungen der Arbeitsförderung. Arbeitgeber können sie zum Arbeitsentgelt maximal 5 Jahre für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten. Förderfähig sind Arbeitnehmer, wenn sie eine längere oder intensivere Einarbeitung benötigen als üblich.
Die Lohnkostenzuschüsse gehören zu den Leistungen der Arbeitsförderung.
Arbeitgeber können befristete Eingliederungszuschüsse zum Arbeitsentgelt neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten, wenn diese aus fachlichen, persönlichen oder gesundheitlichen Gründen eine längere beziehungsweise intensivere Einarbeitung benötigen als üblich. Höhe und Dauer der Förderung sind vom Einzelfall abhängig.
Weitere Förderleistungen
Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II sind zusätzlich noch folgende Förderleistungen als Lohnkostenzuschuss möglich:
- Eingliederung von Langzeitarbeitslosen: Arbeitgeber erhalten für zwei Jahre einen Lohnkostenzuschuss. Die geförderte Person muss seit mindestens 2 Jahren arbeitslos sein und trotz der Vermittlungsbemühungen des Jobcenters noch keine Beschäftigung aufgenommen haben. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (ohne Beitrag zur Arbeitslosenversicherung) dauert mindestens 2 Jahre.
- Teilhabe am Arbeitsmarkt: Arbeitgeber erhalten für maximal 5 Jahre einen Lohnkostenzuschuss. Die geförderte Person muss über 25 Jahre alt sein, innerhalb der letzten 7 Jahre mindestens 6 Jahre Bürgergeld (vor 2024 Arbeitslosengeld II) bezogen haben und in dieser Zeit gar nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt gewesen sein. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt oder hat die Person eine Schwerbehinderung, muss die Person in den letzten 5 Jahren Bürgergeld bezogen haben. Die Beschäftigung muss sozialversicherungspflichtig (ohne Beitrag zur Arbeitslosenversicherung) sein. Seit dem 1.1.2022 kann diese Förderleistung auch für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden erbracht werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderleistungen.
Stand: 01.01.2024