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- Ursachen und Merkmale
- Einstieg in den Beruf
- Hilfen wie Gleichstellung
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- Mit dem IFD von der Schule in den Beruf
Lernbehinderung
Eine Lernbehinderung kann angeboren sein, auf einer hirnorganischen Störung, einer verzögerten körperlichen Entwicklung oder anderen Behinderung beruhen. Auch psychische Probleme können eine Rolle spielen. Menschen mit Lernbehinderung können Förderleistungen durch das Integrationsamt erhalten.
Eine allgemeingültige Definition des Begriffes Lernbehinderung gibt es noch nicht. Grundsätzlich gelten zum Beispiel Kinder und Jugendliche als betroffen, die in ihrem Lern- und Leistungsvermögen umfassend von der Altersnorm abweichen und zusätzlichen Förderbedarf haben.
Ursachen und Merkmale
Eine Lernbehinderung kann verschiedene Ursachen haben. In der Regel wirken mehrere begünstigende Faktoren zusammen. Dazu können eine angeborene deutlich unterdurchschnittliche Intelligenz gehören, hirnorganische Störungen, eine verzögerte körperliche Entwicklung, andere Behinderungen (zum Beispiel eine Hörschädigung) oder psychische Probleme wie massive Schulangst. Eine wichtige Rolle scheint auch das soziale Umfeld – die Familienverhältnisse, Erziehung und Sozialisation – zu spielen.
Bei einer Lernbehinderung sind in vielen Fällen nicht nur die kognitive oder Denkleistung gestört, sondern auch das Verhalten und die Einstellung der Betroffenen. Dies äußert sich zum Beispiel in Aggressionen oder Rückzug, Schwerfälligkeit, Distanzlosigkeit im Umgang mit anderen Menschen, starker Verunsicherung und mangelnder realistischer Selbsteinschätzung.
Beeinträchtigungen im Lern- und Leistungsvermögen mindern die Chancen junger Menschen in Schule und Beruf erheblich. Durch ein möglichst früh greifendes Netz von Hilfen der Früherkennung und Frühförderung, der sonderpädagogischen Förderung in der Schule, der beruflichen Rehabilitation sowie in Freizeit und Lebensgestaltung haben die Betroffenen jedoch gute Aussichten auf Inklusion in allen Lebensbereichen.
Einstieg in den Beruf
Menschen mit Lernbehinderung benötigen häufig besondere Unterstützung, um auf dem allgemeinen Ausbildungsmarkt und Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Zu diesem Zweck gibt es die berufliche Ersteingliederung. Denn nur wenigen ist es möglich, eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (nach § 5 BBiG) zu absolvieren. Alternativ gibt es Ausbildungen nach besonderen Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung nach § 66 BBiG und § 42m HwO. Hierbei handelt es sich um Ausbildungen mit reduziertem Theorieanteil, sogenannte „Fachpraktiker-Ausbildung“. Auch Qualifizierungen unterhalb formaler Ausbildungsgänge und Trainingsmaßnahmen ermöglichen die Aufnahme einer Beschäftigung, etwa durch Unterstützte Beschäftigung).
Im Arbeitsleben zu beachten
- Arbeitsanweisungen müssen klar, leicht verständlich und überschaubar sein.
- Betroffene ermutigen nachzufragen, wenn sie etwas nicht verstanden haben.
- Routineaufgaben sind meist gut geeignet, da sie Sicherheit vermitteln.
- Betroffene Jugendliche sollten im Betrieb eine Bezugsperson beziehungsweise einen festen Ansprechpartner für alle Fragen haben.
Hilfen wie Gleichstellung
Junge Menschen mit Lernbehinderung können während einer Berufsausbildung in Betrieben beziehungsweise Dienststellen Menschen mit Schwerbehinderung per Gesetz gleichgestellt werden, auch wenn der Grad der Behinderung (GdB, Schwerbehinderung) weniger als 30 beträgt oder noch nicht festgestellt wurde. Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Diese Gleichstellung ermöglicht zusätzliche Förderleistungen durch das Integrationsamt, zum Beispiel eine umfassende Betreuung durch einen Integrationsfachdienst sowie Prämien und Zuschüsse zu den Kosten einer betrieblichen Berufsausbildung.
Integrationsfachdienste unterstützen im individuellen Fall und bieten begleitende Betreuung an, bei Bedarf auch über die Zeit der Einarbeitung im Betrieb hinaus.
Stand: 30.09.2022