Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen Menschen mit Behinderung die selbst­be­stimm­te Ausübung einer bezahlten Beschäftigung sowie die gleich­be­rech­tig­te, soziale Teilhabe ermöglichen. Die Leistungen werden von verschiedenen Trägern erbracht.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) werden erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen, die behindert oder von Behinderung bedroht sind, ent­spre­chend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Erwerbsfähigkeit möglichst auf Dauer zu sichern (§§ 4, 49 SGB IX). Sie stellen die wichtigste Hilfe nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation dar.

Die Leistungen werden gewährt, um eine Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

Träger der Leistungen zur Teilhabe

Als Träger von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Rehabilitationsträger) kommen in Betracht (§ 6 SGB IX):

Welcher Rehabilitationsträger im konkreten Fall zuständig ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Sozialgesetzen und richtet sich unter anderem nach der Ursache der Behinderung (zum Beispiel Arbeitsunfall) und nach dem Umfang von zurückgelegten Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bundesagentur für Arbeit ist zuständiger Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­trä­ger für die berufliche Rehabilitation, sofern hierfür kein anderer Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­trä­ger zuständig ist.

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind formal zu unterscheiden von Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, welche ausschließlich von den Integrationsämtern erbracht werden und die eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung voraussetzen.

Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen, zum Beispiel:

Ort der Leistungserbringung

Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben können

  • in Betrieben,
  • in außerbetrieblichen Einrichtungen und soweit individuell erforderlich
  • in besonderen Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation durchgeführt werden.

Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen.

Anpassen der Leistungen an spezifische Bedürfnisse

Nach dem Prinzip „So normal wie möglich und so speziell wie nötig“ ist zunächst zu prüfen, ob für den Menschen mit Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben mit allgemeinen Leis­tun­gen erreicht werden kann. Sind wegen der Behinderung besondere Hilfen erforderlich, können besondere Leistungen und Maßnahmen, die auf die spezifischen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung ausgerichtet sind, gefördert werden.

Eine Förderung von Maßnahmen in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX, zum Beispiel in einem Berufsbildungswerk (BBW) oder Berufsförderungswerk (BFW) ist möglich, wenn dies wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Eingliederungserfolges notwendig ist. Sofern wegen der Behinderung eine Be­schäf­ti­gung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (noch) nicht möglich ist, können Leistungen für die Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) erbracht werden.

Medien und Arbeitshilfen

Cover der ZB Spezial zum Thema Finanzielle Leistungen.
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ZB Spezial „Finanzielle Leistungen“

Im ZB Spezial "Finanzielle Leistungen" geht es um das 1×1 der Förderung. Ohne die Bereitschaft, schwer­behin­derten Menschen eine Chance zu geben, wird kein neuer Arbeitsplatz für sie entstehen. Doch Zuschüsse, Prämien und Darlehen des Integra­tions­amtes schaffen Anreize und sorgen für einen fairen Lasten­ausgleich.

Klassischer Navigationskompass auf Naturhintergrund
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Reha-Zuständigkeitsnavigaor

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR) bietet ein interaktives Online-Tool an, das bei der schnellen Suche nach dem voraussichtlich zuständigen Träger für Leistungen im Bereich Rehabilitation und Teilhabe hilft. Die aktualisierte und erweiterte Fassung bietet eine schnelle und unkomplizierte Orientierung im gegliederten Reha- und Teilhabesystem.

Aufgaben und Leistungen der Integrations- und In­klu­si­ons­ämter

Die Inte­gra­tions- und Inklu­sions­ämter haben wesent­liche Aufgaben bei der Einglie­derung schwer­behin­derter Menschen in das Arbeits­leben. Dabei sind sie gleicher­maßen für behin­derte Menschen wie auch für Arbeit­geber tätig.

mehr zu den Aufgaben und Leistungen

Rollstuhlfahrer mit Kollegen bei einer Konferenz.

Stand: 30.09.2022

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