- Inhalte
- Träger der Leistungen zur Teilhabe
- Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen
- Ort der Leistungserbringung
- Anpassen der Leistungen an spezifische Bedürfnisse
- Medien und Arbeitshilfen
- ZB Spezial „Finanzielle Leistungen“
- Reha-Zuständigkeitsnavigaor
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- Aufgaben und Leistungen der Integrations- und Inklusionsämter
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen Menschen mit Behinderung die selbstbestimmte Ausübung einer bezahlten Beschäftigung sowie die gleichberechtigte, soziale Teilhabe ermöglichen. Die Leistungen werden von verschiedenen Trägern erbracht.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) werden erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen, die behindert oder von Behinderung bedroht sind, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Erwerbsfähigkeit möglichst auf Dauer zu sichern (§§ 4, 49 SGB IX). Sie stellen die wichtigste Hilfe nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation dar.
Die Leistungen werden gewährt, um eine Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
Träger der Leistungen zur Teilhabe
Als Träger von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Rehabilitationsträger) kommen in Betracht (§ 6 SGB IX):
- die Bundesagentur für Arbeit
- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
- die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden
- die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- die Träger der Sozialhilfe
Welcher Rehabilitationsträger im konkreten Fall zuständig ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Sozialgesetzen und richtet sich unter anderem nach der Ursache der Behinderung (zum Beispiel Arbeitsunfall) und nach dem Umfang von zurückgelegten Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bundesagentur für Arbeit ist zuständiger Rehabilitationsträger für die berufliche Rehabilitation, sofern hierfür kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind formal zu unterscheiden von Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, welche ausschließlich von den Integrationsämtern erbracht werden und die eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung voraussetzen.
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen, zum Beispiel:
- Diagnose- und Eignungsfeststellungsverfahren
- berufliche Bildungsmaßnahmen (Aus- und Weiterbildung)
- spezielle Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Zuschüsse an Arbeitgeber
- technische Arbeitshilfen
- Maßnahmen in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM)
Ort der Leistungserbringung
Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben können
- in Betrieben,
- in außerbetrieblichen Einrichtungen und soweit individuell erforderlich
- in besonderen Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation durchgeführt werden.
Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen.
Anpassen der Leistungen an spezifische Bedürfnisse
Nach dem Prinzip „So normal wie möglich und so speziell wie nötig“ ist zunächst zu prüfen, ob für den Menschen mit Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben mit allgemeinen Leistungen erreicht werden kann. Sind wegen der Behinderung besondere Hilfen erforderlich, können besondere Leistungen und Maßnahmen, die auf die spezifischen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung ausgerichtet sind, gefördert werden.
Eine Förderung von Maßnahmen in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX, zum Beispiel in einem Berufsbildungswerk (BBW) oder Berufsförderungswerk (BFW) ist möglich, wenn dies wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Eingliederungserfolges notwendig ist. Sofern wegen der Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (noch) nicht möglich ist, können Leistungen für die Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) erbracht werden.
Stand: 30.09.2022