Krankheit

Krankheit wird als eine Störung einzelner Organe oder des gesamten Organismus verstanden, die zu subjektiv empfundenen und/oder objektiv feststellbaren Be­ein­träch­ti­gun­gen des geistigen oder körperlichen Wohlbefindens und der Leis­tungs­fä­hig­keit führt.

Im Allgemeinen wird unter einer Krankheit eine Störung der körperlichen oder psychischen Funktionen verstanden, die einen Grad erreicht, der die Leistungsfähigkeit und das Wohlbefinden eines Menschen subjektiv oder objektiv wahrnehmbar negativ beeinflusst.

Sozialversicherungsrechtlich wird unter Krankheit ein regelwidriger körperlicher, seelischer oder geistiger Zustand verstanden, der eine Behandlung im Sinne von medizinischer Therapie und Pflege erfordert und eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben kann (§ 27 SGB V). Die Ursache der Krankheit ist dabei ohne Bedeutung, sodass Infektionen, Berufs- und sonstige Unfälle, aber auch Organschwächen und manifest gewordene Abhängigkeiten, zum Beispiel Suchtkrankheiten, gleichermaßen dazuzählen.

Abgrenzung zu Behinderung

Da eine Krankheit durch eine aktuelle gesundheitliche behandlungsbedürftige Störung gekennzeichnet ist, unterscheidet sie sich von einer Behinderung als einer nicht nur vor­über­ge­hen­den Beeinträchtigung. Behinderungen können allerdings häufig in Folge chro­ni­scher Erkrankungen auftreten.

Krankheiten können auch in Abhängigkeit von der auszuübenden Tätigkeit – zu Ar­beits­un­fä­hig­keit führen und damit gegebenenfalls ein Be­trieb­li­chen Ein­glie­de­rungs­ma­na­ge­ment auslösen.

Zuständigkeiten

Zuständig für die Leistungen der Krankenbehandlung und der medizinischen Rehabilitation bei Krankheiten und für das Krankengeld sind die Träger der Krankenversicherung. Bei Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen sind in der Regel die Träger der gesetzlichen Un­fall­ver­si­che­rung, die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, zuständig.

Droht durch eine Krankheit eine dauerhafte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, so sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erbringen, zum Beispiel ambulante oder stationäre Maßnahmen. Zuständig hierfür sind vielfach die Träger der Rentenversicherung. Die Krankheit eines Arbeitnehmers kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Kündigungsgrund sein.

Stand: 30.09.2022

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