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Kraftfahrzeughilfen
Menschen mit Schwerbehinderung können sogenannte Kraftfahrzeughilfen beantragen, wenn sie aufgrund der Behinderung dauerhaft auf ein Kfz angewiesen sind, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Die Leistungen werden durch die Rehabilitationsträger oder das Integrationsamt erbracht.
Wenn ein Kraftfahrzeug infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend zum Erreichen des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes erforderlich ist, können Menschen mit Schwerbehinderung verschiedene Kraftfahrzeughilfen erhalten (§ 20 SchwbAV).
Umfang der Leistungen
Voraussetzungen, Antragstellung und Leistungsumfang sind durch die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) geregelt. Die Leistungen können umfassen:
- Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
- Übernahme der Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattung
- Zuschüsse zum Erwerb der Fahrerlaubnis
- Leistungen in Härtefällen (zum Beispiel zu Kosten für Reparaturen oder Beförderungsdienste)
Die Leistungen werden – je nach Zuständigkeit – durch die Rehabilitationsträger oder auch durch das Integrationsamt erbracht (siehe Leistungsübersicht).
Höhe der Leistungen
Die Festlegung der Höhe der Leistungen erfolgt im Rahmen von Einzelfallentscheidungen. Sie ist abhängig vom Einkommen des schwerbehinderten Menschen und kann maximal 22.000 € betragen.
Stand: 30.09.2022