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Kraftfahrzeughilfen
Menschen mit Schwerbehinderung können sogenannte Kraftfahrzeughilfen beantragen, wenn sie aufgrund der Behinderung dauerhaft auf ein Kfz angewiesen sind, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Die Leistungen werden durch die Rehabilitationsträger oder das Integrationsamt erbracht.
Wenn ein Kraftfahrzeug infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend zum Erreichen des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes erforderlich ist, können Menschen mit Schwerbehinderung verschiedene Kraftfahrzeughilfen erhalten (§ 20 SchwbAV).
Umfang der Leistungen
Voraussetzungen, Antragstellung und Leistungsumfang sind durch die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) geregelt. Die Leistungen können umfassen:
- Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
- Übernahme der Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattung
- Zuschüsse zum Erwerb der Fahrerlaubnis
- Leistungen in Härtefällen (zum Beispiel zu Kosten für Reparaturen oder Beförderungsdienste)
Die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe setzen voraus, dass der Mensch mit Schwerbehinderung infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Maßnahme der beruflichen Bildung zu erreichen (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 KfzHV) und er ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 KfzHV).
Die Leistungen werden – je nach Zuständigkeit – durch die Rehabilitationsträger oder auch vom Integrationsamt erbracht (siehe Leistungsübersicht).
Ist der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein KFZ angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe durch die Rehabilitationsträger geleistet, wenn infolge der Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist. Die Rehabilitationsträger erbringen die Kraftfahrzeughilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 7 SGB IX zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (§ 49 Absatz 3 Nummer 1 SGB IX) oder als sonstige Hilfe zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 Absatz 3 Nummer 7 SGB IX).
Höhe der Leistungen
Die Festlegung der Höhe der Leistungen erfolgt im Rahmen von Einzelfallentscheidungen. Sie ist abhängig vom Einkommen des schwerbehinderten Menschen und kann maximal 22.000 € betragen.
Stand: 30.09.2022