Konzernschwerbehindertenvertretung
Die Konzernschwerbehindertenvertretung arbeitet auf Konzernebene. Sie regelt betriebsübergreifende Belange im Interesse der Beschäftigten mit Schwerbehinderung, die von den Gesamtschwerbehindertenvertretungen nicht geregelt werden können.
Infolge der stetigen Konzentrationsprozesse in Wirtschaft und Industrie entstehen immer mehr Konzerne. Der Gesetzgeber hat es deshalb für erforderlich gehalten, eine Schwerbehindertenvertretung auch auf Konzernebene vorzusehen (§ 180 Absatz 2 SGB IX).
Voraussetzungen
Die Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung setzt nach § 180 Absatz 2 SGB IX das Bestehen eines Konzernbetriebsrats voraus. Existiert ein solcher, wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen der einzelnen Konzernunternehmen eine Konzernschwerbehindertenvertretung. Sofern ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb besteht, also keine Gesamtschwerbehindertenvertretung hat, ist die für diesen Betrieb gewählte Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt. Es ist eine Konzernschwerbehindertenvertretung und ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.
Für das Wahlverfahren der Konzernschwerbehindertenvertretung gilt die Wahlordnung (§ 22 SchwbVWO).
Aufgabe der Konzernschwerbehindertenvertretung
Die Aufgabe der Konzernschwerbehindertenvertretung ist es vor allem, die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten zu vertreten, die den Konzern insgesamt oder mehrere seiner Unternehmen betreffen und von den Gesamtschwerbehindertenvertretungen dieser einzelnen Konzernunternehmen nicht geregelt werden können (§ 180 Absatz 6 SGB IX).
Rechte und Pflichten
Die Konzernschwerbehindertenvertretung hat die gleichen persönlichen Rechte und Pflichten wie die örtlich gewählte Schwerbehindertenvertretung. Ebenso wie diese kann die Konzernschwerbehindertenvertretung nach Unterrichtung des Arbeitgebers bei mehr als 100 und gestaffelt je weiteren 100 schwerbehinderten Menschen die mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben heranziehen (§ 180 Absatz 7, § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB IX).
Stand: 30.09.2022