Investitionshilfen

Für die Schaffung neuer barrierefreier Ausbildungs- und Arbeitsplätze können Arbeitgeber von den Integrationsämtern und Rehabilitationsträgern Zuschüsse zu den Investitionskosten erhalten. Auch die Umgestaltung bestehender Arbeitsplätze kann gefördert werden.

Arbeitgeber können von den Integrationsämtern finanzielle Zuwendungen (Zuschüsse und/oder Darlehen) zu den Investitionskosten für die Schaffung neuer geeigneter Ausbildungs- und Arbeitsplätze für Menschen mit Schwerbehinderung erhalten (§ 15 SchwbAV). Zu den förderungsfähigen Kosten gehören die gesamten Investitionskosten für den neuen Arbeitsplatz, nicht nur die besonderen behinderungsbedingten Aufwendungen.

Bemessungskriterien

Bei der Bemessung der Zuschüsse wird insbesondere abgestellt auf

  • das Maß der Beeinträchtigung des Menschen mit Behinderung,
  • die Höhe der Investitionskosten,
  • den Rationalisierungseffekt,
  • die Höhe der behinderungsbedingten Mehraufwendungen
  • die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers sowie
  • die Erfüllung der Beschäftigungspflicht.

Der Arbeitgeber soll sich im angemessenen Verhältnis an der Finanzierung der Ge­samt­kos­ten beteiligen.

Umgestaltung bestehender Arbeitsplätze

Auch im Rahmen der behinderungsgerechten Gestaltung bestehender Arbeitsplätze und des Arbeitsumfeldes können die Integrationsämter Investitionshilfen an Arbeitgeber gewähren (§ 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 SchwbAV).

Weitere Informationen zur finanziellen Förderung finden sich in der Leis­tungs­über­sicht.

Voraussetzungen zur Förderung von Arbeitsplätzen

Die geförderten Arbeitsplätze müssen für einen bestimmten Zeitraum Beschäftigten mit Schwerbehinderung vorbehalten bleiben. Die Bindungsfrist orientiert sich an der üblichen Nutzungsdauer und der steuerlichen Abschreibungszeit. Scheidet der Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung während der Dauer der Bindungsfrist aus, muss der geförderte Arbeitsplatz wieder mit einem Menschen mit Schwerbehinderung für den Rest des Bindungszeitraumes besetzt werden – andernfalls ist ein Zuschuss anteilig zurückzuzahlen.

Finanzierung

Die Investitionshilfen der Integrationsämter werden im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert. Zuschüsse an Arbeitgeber zu technischen Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderung im Betrieb, das heißt für eine behinderungsgerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen, erbringen neben den Integrationsämtern auch Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leis­tun­gen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben (§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB IX).

Medien und Arbeitshilfen

Cover der ZB Spezial zum Thema Finanzielle Leistungen.
Downloads und Arbeitshilfen

ZB Info „Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf“

Die Inte­gra­tions­ämter fördern und sichern die Beschäf­tigung schwer­behin­derter Menschen. Sie unter­stützen nicht nur die schwer­behin­derten Beschäf­tigten, sondern auch ihre Arbeit­geber – finan­ziell wie auch durch persönliche Beratung. Einen Überblick erhalten Sie dazu in der ZB Info „Leis­tungen für schwer­behin­derte Menschen im Beruf“.

Fachwissen und Erfahrung

Der Technische Beratungs­dienst ist ein Fach­dienst der Inte­grations- und Inklusions­ämter. Die Ingenieur/innen beraten Arbeit­geber, Menschen mit Schwer­behin­derung und das betriebliche Inte­gra­tions­team.

mehr zum Technischen Beratungsdienst

Ein Gabelstaplerfahrer spricht mit seinem Geschäftsführer in einem Lager.

Kollege Roboter

Im Motorenwerk der Firma Ford in Köln arbeitet seit einigen Monaten ein neuer Kollege und unterstützt zwei Mitarbeiter mit Schwerbehinderung bei ihrer Arbeit. Der Neue ist ein sogenannter kollaborierender Roboter. Das LVR-Inklusionsamt war an der Umgestaltung des Arbeitsplatzes maßgeblich beteiligt.

zum ZB Magazin 3/2021

Arbeiter mit medizinischer Maske in einer automatisierten Fertigungshalle.

Stand: 30.09.2022

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