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Investitionshilfen
Für die Schaffung neuer barrierefreier Ausbildungs- und Arbeitsplätze können Arbeitgeber von den Integrationsämtern und Rehabilitationsträgern Zuschüsse zu den Investitionskosten erhalten. Auch die Umgestaltung bestehender Arbeitsplätze kann gefördert werden.
Arbeitgeber können von den Integrationsämtern finanzielle Zuwendungen (Zuschüsse und/oder Darlehen) zu den Investitionskosten für die Schaffung neuer geeigneter Ausbildungs- und Arbeitsplätze für Menschen mit Schwerbehinderung erhalten (§ 15 SchwbAV). Zu den förderungsfähigen Kosten gehören die gesamten Investitionskosten für den neuen Arbeitsplatz, nicht nur die besonderen behinderungsbedingten Aufwendungen.
Bemessungskriterien
Bei der Bemessung der Zuschüsse wird insbesondere abgestellt auf
- das Maß der Beeinträchtigung des Menschen mit Behinderung,
- die Höhe der Investitionskosten,
- den Rationalisierungseffekt,
- die Höhe der behinderungsbedingten Mehraufwendungen
- die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers sowie
- die Erfüllung der Beschäftigungspflicht.
Der Arbeitgeber soll sich im angemessenen Verhältnis an der Finanzierung der Gesamtkosten beteiligen.
Umgestaltung bestehender Arbeitsplätze
Auch im Rahmen der behinderungsgerechten Gestaltung bestehender Arbeitsplätze und des Arbeitsumfeldes können die Integrationsämter Investitionshilfen an Arbeitgeber gewähren (§ 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 SchwbAV).
Weitere Informationen zur finanziellen Förderung finden sich in der Leistungsübersicht.
Voraussetzungen zur Förderung von Arbeitsplätzen
Die geförderten Arbeitsplätze müssen für einen bestimmten Zeitraum Beschäftigten mit Schwerbehinderung vorbehalten bleiben. Die Bindungsfrist orientiert sich an der üblichen Nutzungsdauer und der steuerlichen Abschreibungszeit. Scheidet der Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung während der Dauer der Bindungsfrist aus, muss der geförderte Arbeitsplatz wieder mit einem Menschen mit Schwerbehinderung für den Rest des Bindungszeitraumes besetzt werden – andernfalls ist ein Zuschuss anteilig zurückzuzahlen.
Finanzierung
Die Investitionshilfen der Integrationsämter werden im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert. Zuschüsse an Arbeitgeber zu technischen Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderung im Betrieb, das heißt für eine behinderungsgerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen, erbringen neben den Integrationsämtern auch Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben (§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB IX).
Stand: 30.09.2022