Inklusionsbeauftragter

Inklusionsbeauftragte sind in Betrieben und Dienststellen dafür zuständig, Ar­beit­ge­ben­de in Angelegenheiten von Menschen mit Schwerbehinderung ver­ant­wort­lich zu vertreten. Sie unterstützen und kontrollieren Arbeitgebende bei der Ein­hal­tung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen.

Der Arbeitgeber hat einen Beauftragten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten von Menschen mit Schwerbehinderung verantwortlich vertritt (§ 181 SGB IX). Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, und trifft auch dann zu, wenn nur ein Mensch mit Schwerbehinderung oder wenige zu beschäftigen sind. Der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers übernimmt nicht die gesetzliche Aufgabe des Arbeitgebers; seine Hauptaufgabe ist vielmehr die Unterstützung und Kontrolle des Arbeitgebers im Hinblick auf die Einhaltung seiner gesetzlichen Verpflichtungen. Allerdings ist es empfehlenswert, dass der Inklusionsbeauftragte einen guten Überblick über den Betrieb beziehungsweise die Dienststelle hat und mit gewissen Entscheidungskompetenzen ausgestattet ist.

Aufgaben des Beauftragten

Nach Möglichkeit soll der Inklusionsbeauftragte selbst ein Mensch mit Schwerbehinderung sein. Es können – zum Beispiel bei Unternehmen oder Verwaltungen mit Stufenvertretungen – auch mehrere Beauftragte bestellt werden.

Der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers (IBAG)

  • ist verantwortliche Vertretung in Angelegenheiten von Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten,
  • achtet darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Pflichten erfüllt sind,
  • ist in der Praxis regelmäßig in der Personalverwaltung beschäftigt, idealerweise in der Personalleitung.

Inklusiosbeauftragter und Arbeitgeber sollen grundsätzlich verschiedene Personen sein. Eine Aus­nah­me gilt für Kleinbetriebe.

Der Arbeitgeber hat die Bestellung eines Inklusionsbeauftragten dem Integrationsamt und der Agentur für Arbeit anzuzeigen.

Der Arbeitgeber kann den von ihm bestellten Inklusionsbeauftragten jederzeit und ohne besondere Begründung wieder abberufen.

Wichtiger Ansprechpartner

Für die Schwerbehindertenvertretung ist der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe (§ 182 Absatz 1 SGB IX).

Der Inklusionsbeauftragte, die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebs- be­zie­hungs­wei­se Personalrat bilden das betriebliche Integrationsteam. Gemeinsam küm­mern sie sich um die Einstellung und behinderungsgerechte Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung im Rahmen der Beschäftigungspflicht und der Für­sor­ge­pflicht des Arbeitgebers. Schon im Eigeninteresse des Arbeitgebers achtet der In­klu­si­ons­be­auf­trag­te auf optimale Arbeitsbedingungen der Menschen mit Behinderung. Dabei nutzt er die Beratungsangebote und Fördermöglichkeiten des Integrationsamtes (Begleitende Hilfe im Arbeitsleben).

Verbindung zum Integrationsamt und der Bundesarbeitsagentur

Der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers und die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung sind die Verbindungspersonen zum Integrationsamt und zur Bundesagentur für Arbeit (§ 182 Absatz 2 SGB IX).

Hat der Arbeitgeber einen Inklusionsbeauftragten bestellt, muss dieser die im SGB IX geregelten Arbeitgeberpflichten erfüllen.

Handelt er pflichtwidrig, so kann er als „Betroffenen“ verwarnt oder gegen ihn in einem Bußgeldbescheid eine Geldbuße festgesetzt werden. Denn nach § 9 OWiG handelt ordnungswidrig, wer vom Inhaber eines Betriebes beauftragt worden ist, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die den Betriebsinhaber betreffen.

Medien und Arbeitshilfen

BIH-Cover Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers.
Downloads und Arbeitshilfen

ZB Ratgeber „Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers“

Der ZB Ratgeber „Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers“ beschäftigt sich mit der Frage, wie Sie als Inklusionsbeauftragte für das Mehr an beruflicher Inklusion sorgen.

Stand: 30.09.2022

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