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Hauptschwerbehindertenvertretung
Hauptschwerbehindertenvertretungen sind in Geschäftsbereichen mehrstufiger Verwaltungen zu wählen, die einen Hauptpersonalrat haben. Sie nehmen dienststellenübergreifend die Interessen von Menschen mit Schwerbehinderung wahr, die die Schwerbehindertenvertretungen vor Ort oder auf Bezirksebene nicht regeln können.
Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen mit einem Hauptpersonalrat ist bei den obersten Dienstbehörden von deren Schwerbehindertenvertretung und den Bezirksschwerbehindertenvertretungen des Geschäftsbereichs eine Hauptschwerbehindertenvertretung und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Ist die Zahl der Bezirksschwerbehindertenvertretungen niedriger als zehn, sind auch die Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt (§ 180 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 SGB IX). Für das Wahlverfahren gilt die Wahlordnung (§ 22 SchwbVWO).
Aufgaben
Die Hauptschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der Menschen mit Schwerbehinderung in Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen insgesamt oder mehrere Dienststellen des Dienstherrn betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der Dienststellen beziehungsweise von den Bezirksschwerbehindertenvertretungen der mehrstufigen Verwaltungen nicht geregelt werden können (§ 180 Absatz 6 Satz 2 SGB IX).
Ferner ist die Hauptschwerbehindertenvertretung auch in persönlichen Angelegenheiten von Menschen mit Schwerbehinderung, über die eine oberste Dienstbehörde als übergeordnete Dienststelle entscheidet, zuständig, sofern nicht der Personalrat der Beschäftigungsbehörde zu beteiligen ist (§ 180 Absatz 6 Satz 3 und 4 SGB IX).
Rechte und Pflichten
Die Hauptschwerbehindertenvertretung hat die gleichen persönlichen Rechte und Pflichten wie die örtlich gewählte Vertrauensperson. Wie auch die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers bei mehr als 100 und gestaffelt je weiteren 100 schwerbehinderten Menschen die mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben heranziehen (§ 180 Absatz 7, § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB IX).
Stand: 30.09.2022