Hauptschwerbehindertenvertretung

Hauptschwerbehindertenvertretungen sind in Geschäftsbereichen mehrstufiger Verwaltungen zu wählen, die einen Hauptpersonalrat haben. Sie nehmen dienst­stel­len­über­grei­fend die Interessen von Menschen mit Schwerbehinderung wahr, die die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen vor Ort oder auf Bezirksebene nicht regeln können.

Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen mit einem Hauptpersonalrat ist bei den obers­ten Dienstbehörden von deren Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung und den Bezirks­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen des Geschäftsbereichs eine Haupt­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Ist die Zahl der Be­zirks­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen niedriger als zehn, sind auch die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen der nach­ge­ord­ne­ten Dienststellen wahlberechtigt (§ 180 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 SGB IX). Für das Wahl­ver­fah­ren gilt die Wahlordnung (§ 22 SchwbVWO).

Aufgaben

Die Haupt­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung vertritt die Interessen der Menschen mit Schwer­be­hin­de­rung in Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrstufiger Ver­wal­tun­gen insgesamt oder mehrere Dienststellen des Dienstherrn betreffen und von den Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen der Dienststellen beziehungsweise von den Bezirks­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen der mehrstufigen Verwaltungen nicht geregelt werden können (§ 180 Absatz 6 Satz 2 SGB IX).

Ferner ist die Haupt­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung auch in persönlichen Angelegenheiten von Menschen mit Schwerbehinderung, über die eine oberste Dienstbehörde als übergeordnete Dienststelle entscheidet, zuständig, sofern nicht der Personalrat der Beschäftigungsbehörde zu beteiligen ist (§ 180 Absatz 6 Satz 3 und 4 SGB IX).

Rechte und Pflichten

Die Haupt­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung hat die gleichen persönlichen Rechte und Pflichten wie die örtlich gewählte Vertrauensperson. Wie auch die örtlichen Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers bei mehr als 100 und gestaffelt je weiteren 100 schwerbehinderten Menschen die mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben heranziehen (§ 180 Absatz 7, § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB IX).

Stand: 30.09.2022

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