Gütliche Einigung
Bei einer Kündigung hat das Integrationsamt auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Dabei kann es auch Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben anbieten, zum Beispiel zur behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen für den Arbeitgeber.
Bei einer Kündigung hat das Integrationsamt in jeder Lage des Kündigungsschutzverfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (§ 170 Absatz 3 SGB IX). Dies geschieht in der Regel in einer mündlichen Verhandlung (Kündigungsschutzverhandlung) mit dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung und dem betrieblichen Integrationsteam, gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer Fachleute.
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
Im Rahmen einer gütlichen Einigung kann das Integrationsamt auch Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe anbieten, zum Beispiel zur behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen, die mit der Beschäftigung des Menschen mit Schwerbehinderung verbunden sein können.
Gütliche Einigung hat Priorität
Ebenso hat der Widerspruchsausschuss im Rahmen der Bearbeitung der Widerspruchsverfahren im Bereich des besonderen Kündigungsschutzes stets auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
Auch außerhalb von Kündigungsschutzverfahren sollten sich alle Beteiligten um eine gütliche Einigung zur Beseitigung von Schwierigkeiten am Arbeitsplatz bemühen.
Stand: 30.09.2022