Gesamtschwerbehindertenvertretung

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwer­be­hin­der­ten Beschäftigten in Angelegenheiten, die das Ge­samt­un­ter­neh­men oder mehrere Betriebe oder Dienststellen betreffen und die von den einzelnen Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen vor Ort nicht geregelt werden können.

Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat oder für den Ge­schäfts­be­reich mehrerer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat gebildet, so wählen die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen eine Gesamt­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung (GSBV) und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied. Für das Wahlverfahren gilt die Wahlordnung (§ 22 SchwbVWO).

Für den Fall, dass bei mehreren Betrieben oder Dienststellen eines Arbeitgebers nur in einem Betrieb oder einer Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr (§ 180 Absatz 1 und 5 SGB IX).

Rechtsstellung der GSBV

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung ist den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen rechtlich nicht übergeordnet. Zu ihren Aufgaben gehört die Vertretung der Interessen der schwer­be­hin­der­ten Beschäftigten in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und die von den Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden können (§ 180 Absatz 6 SGB IX).

Sie vertritt auch die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung entweder nicht gewählt worden ist oder nicht gewählt werden kann, weil weniger als fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden.

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hat das Recht, jährlich mindestens eine Ver­samm­lung der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen durchzuführen (§ 180 Absatz 8 SGB IX).

Persönliche Rechte und Pflichten der GSBV

Die Gesamt­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung hat die gleichen persönlichen Rechte und Pflichten wie die örtlich gewählte Vertrauensperson. Wie auch die örtlichen Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen kann die Gesamt­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen nach Unterrichtung des Ar­beit­ge­bers bei mehr als 100 und gestaffelt je weiteren 100 schwerbehinderten Menschen die mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben heranziehen (§ 180 Absatz 7, § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB IX).

Stand: 30.09.2022

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