Freistellung

Betriebsrat, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben unter bestimmten Vor­aus­set­zun­gen ohne Minderung ihres Ar­beits­ent­gelts von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Menschen mit Schwer­be­hin­de­rung sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können oder müssen Beschäftigte durch den Ar­beit­ge­ber von der Arbeit freigestellt werden.

Freistellung wegen Ausübung eines Ehrenamts

Zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer ehrenamtlichen Aufgaben sind unter bestimmten Voraussetzungen ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts Mitglieder der folgenden Gremien von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen:

Freistellung zur Arbeitssuche

Bei einer Kündigung ist der Arbeitnehmer zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes für eine angemessene Zeit freizustellen, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis wegen der Kündigungsfrist noch andauert (§ 629 BGB). Die Frage, ob während dieser Zeit das Arbeitsentgelt weitergezahlt wird, hängt vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ab (§ 616 BGB). Der Vergütungsanspruch bleibt erhalten, soweit die zur Stellensuche benötigte Freistellung nur eine unerhebliche Zeit in Anspruch nimmt. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einverständnis wird bisweilen eine Freistellung für die restliche Beschäftigungszeit vereinbart, sei es, weil beide Seiten eine tatsächliche Beschäftigung für unzumutbar halten oder weil aus zwingenden betrieblichen Gründen keine Arbeit zugewiesen werden kann.

Freistellung im Interesse des Arbeitgebers

Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit, auch wenn das Arbeitsentgelt weitergezahlt wird, nur ausnahmsweise bei besonderen schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers zulässig (zum Beispiel Aus­sper­rung).

Der Arbeitnehmer hat neben dem Vergütungsanspruch auch einen Be­schäf­ti­gungs­an­spruch (§§ 611, 613 in Verbindung mit § 242 BGB).

Freistellung von Mehrarbeit

Menschen mit Schwerbehinderung sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen (§ 207 SGB IX).

Stand: 30.09.2022

Zum Fachlexikon