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Fachstelle für Menschen mit Behinderung im Beruf
Die Aufgaben der Integrationsämter können durch die Länder auch auf „örtliche Fürsorgestellen“ übertragen werden. In einzelnen Ländern führen sie Teile der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben und des Kündigungsschutzes durch.
Die Aufgaben der Integrationsämter nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) können durch die Länder auch auf „örtliche Fürsorgestellen“ übertragen werden (§ 190 Absatz 2 SGB IX). Die örtliche Fürsorgestelle ist im Allgemeinen den Kreisen oder den kreisfreien Städten zugeordnet und wird als Fachstelle für Menschen mit Behinderung im Beruf beziehungsweise im Arbeitsleben bezeichnet.
Einzelne Länder, so Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, machen hiervon in der Weise Gebrauch, dass zum Beispiel Teile der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben und des Kündigungsschutzes von den Fachstellen durchgeführt werden.
Stand: 30.09.2022