Erwerbsunfähigkeit
Als erwerbsunfähig galt, wer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung keine regelmäßige Erwerbstätigkeit ausüben konnte. Seit 2001 ist die Definition auch für Versicherte maßgebend, die aufgrund ihrer Erwerbsunfähigkeit eine Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung erhalten können.
Nach dem bis 31.12.2000 maßgebenden Recht war derjenige erwerbsunfähig, der aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung (Krankheit, Behinderung) keine regelmäßige Erwerbstätigkeit ausüben oder nur bis 630 DM (322,11 Euro) brutto monatlich verdienen konnte. Erwerbsunfähig waren unter anderem auch Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Schwerbehinderung (WfbM) oder in Blindenwerkstätten (§ 1 Nummer 2 SGB VI), die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Nicht erwerbsunfähig war, wer noch eine selbstständige Tätigkeit ausübte.
Die Definition der Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht ist weiterhin für Versicherte maßgebend, die vor 1951 geboren sind und aufgrund ihrer Erwerbsunfähigkeit eine Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung erhalten können (§ 236a Absatz 3 SGB VI).
Erwerbsunfähigkeitsrente
Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit kann nur noch bei einem Rentenbeginn vor 2001 bestehen. Neben dem Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit mussten als Voraussetzungen für diesen Rentenanspruch in den letzten 5 Jahren vor der Erwerbsunfähigkeit für mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt worden sein.
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit konnten auch Versicherte haben, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erwerbsunfähig waren, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllten.
Rentenbeginn vor 2001
Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, die vor 2001 begonnen haben, gelten ab dem 1.7.2017 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Renten wegen voller Erwerbsminderung, solange Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 oder volle Erwerbsminderung vorliegt (§ 302b Absatz 2 SGB VI), das heißt, auch eine selbstständige Tätigkeit steht ab 1.7.2017 nicht mehr entgegen. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht Anspruch auf Regelaltersrente (Altersrente). Durch die Umstellung in Renten wegen voller Erwerbsminderung wird sich die Rechtsposition der Versicherten nicht verschlechtern; insbesondere wird der bisherige Rentenartfaktor weitergelten.
Für die früheren Erwerbsunfähigkeitsrenten gilt ab dem 1.7.2017 die für die Rente wegen voller Erwerbsminderung jeweils relevante Jahreshinzuverdienstgrenze.
Stand: 30.09.2022