Einstellung eines Menschen mit Schwerbehinderung

Kernziel des Schwerbehindertenrechts ist es, mehr Menschen mit Schwerbehinderung in den ersten Arbeitsmarkt einzubinden. Bei der Einstellung von Menschen mit Schwerbehinderung können Arbeitgeber daher Leistungen nach den So­zi­al­ge­setz­bü­chern IX sowie II und III erhalten.

Eines der wichtigsten Ziele des Schwerbehindertenrechts (SGB IX Teil 3) ist es, die Einstellung möglichst vieler Menschen mit Schwerbehinderung durch private und öffentliche Arbeitgeber zu erreichen.

Arbeitgeberpflichten

Um dies zu erreichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Menschen mit Schwerbehinderung, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit gemeldeten Menschen mit Schwerbehinderung, besetzt werden können. Dabei soll, um diese Prüfung effektiv und nachprüfbar zu machen, die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden (§ 164 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 178 SGB IX). Der Arbeitgeber verstößt daher gegen das Gesetz, wenn er eine Einstellung ohne diese vorherige Prüfung vornimmt. In diesem Fall ist der Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG berechtigt, die Zustimmung zur Einstellung eines nicht behinderten Arbeitnehmers zu verweigern.

Finanzielle Leistungen

Das SGB IX fördert durch verschiedene Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Einstellung von Menschen mit Schwerbehinderung. Dazu gehören die finanziellen Leis­tun­gen an Arbeitgeber zur „Schaffung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für schwer­be­hin­der­te Menschen“ und die „Leistungen zur Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben“ aus Mitteln der Ausgleichsabgabe (§ 185 Absatz 3 Nummer 2 SGB IX, §§ 15–27 SchwbAV).

Wichtige finanzielle Leistungen erbringen auch die Träger der Arbeitsvermittlung nach dem SGB III und dem SGB II.

Lohnkostenzuschüsse der Landesämter

Ferner sehen Landessonderprogramme zusätzliche – von den Integrationsämtern fi­nan­zier­te – Lohnkostenzuschüsse für die Einstellung schwerbehinderter Menschen vor (vergleiche § 187 Absatz 3 SGB IX in Verbindung mit § 16 SchwbAV). Diese Lan­des­son­der­pro­gram­me setzen zum Beispiel hinsichtlich der zu fördernden Per­so­nen­grup­pe sowie bei Höhe und Dauer der Förderung regional unterschiedliche Schwerpunkte.

Der Arbeitgeber kann Zuschüsse oder Darlehen für die Schaffung neuer be­hin­de­rungs­ge­rech­ter Arbeits- und Ausbildungsplätze erhalten, vor allem

  • bei der Einstellung beruflich besonders betroffener schwerbehinderter Menschen,
  • bei Einstellungen über die Beschäftigungspflicht hinaus (Pflichtquote von der­zeit 5 Prozent), aber auch zum Beispiel
  • bei der Einstellung langzeitarbeitsloser schwerbehinderter Menschen.

Dabei ist die Grundausstattung förderungsfähig (§ 15 SchwbAV). Zuständig sind die In­te­gra­ti­ons­äm­ter.

Für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung ist grundsätzlich der Rehabilitationsträger zuständig (das heißt Agentur für Arbeit oder Rentenversicherungsträger). Ausnahmsweise ist das Integrationsamt dann zuständig, wenn kein Rehabilitationsträger vorhanden ist, etwa bei Beamten und Selbstständigen.

Allgemeine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und III

Neben diesen spezifischen Leistungen nach dem SGB IX kommen bei der Neueinstellung von Menschen mit Schwerbehinderung auch die allgemeinen Leistungen nach dem So­zi­al­ge­setz­buch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) und dem So­zi­al­ge­setz­buch Drittes Buch III Arbeitsförderung (SGB III) in Betracht.

Interessant sind hier unter anderem die Eingliederungszuschüsse.

Stand: 30.09.2022

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