Eingliederungshilfe
Die Eingliederungshilfe soll behinderten Menschen eine individuelle Lebensführung ermöglichen, die eine selbstbestimmte gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft fördert. Die Eingliederungshilfe ist seit Anfang 2022 im SGB IX verankert.
Die Eingliederungshilfe ist eine steuerfinanzierte Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderungen. Sie war bis zum 31.12.2019 als Sozialhilfeleistung im Kapitel 6 im im SGB XII („Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“) normiert und ist seit dem 1.1.2020 als „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)“ zum Teil 2 des SGB IX geworden. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 90 SGB IX, „Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu fördern“.
Leistungsberechtigte Personen
Leistungsberechtigt im Sinne der Eingliederungshilfe sind Personen, die wegen einer Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Derzeit erhalten rund 880.000 Menschen mit Behinderungen Eingliederungshilfe. Sehr häufig sind dies Menschen mit einer geistigen oder psychischen Behinderung. Die Zahl der Menschen, die Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen, wächst seit Jahren kontinuierlich an.
Zuständigkeiten
Wer Träger der Eingliederungshilfeleistungen ist, wird von den Bundesländern in eigener Zuständigkeit geregelt. Insofern bestehen bundesweit unterschiedliche Zuständigkeiten
- auf örtlicher Ebene,
- auf überörtlicher Ebene oder
- in einer Mischform.
Bundesweit wurden 2020 über 21,5 Milliarden Euro im Rahmen der Eingliederungshilfe aufgewendet. Damit macht die Eingliederungshilfe über die Hälfte aller Gesamtausgaben für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Unterstützungsbedarf aus.
Art der Leistungen
Schwerpunkte sind die Leistungen zur sozialen Teilhabe:
- Unterstützung beim Wohnen – selbstständig mit ambulanter Unterstützung oder in einer stationären Wohneinrichtung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – in der Regel in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM).
Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde die Eingliederungshilfe schrittweise vom SGB XII in das SGB IX überführt und von einer Fürsorgeleistung zu einem eigenständigen Leistungsrecht umgebaut. Die neuen Regelungen traten zum 1.1.2018, 1.1.2020 und zum 1.1.2023 in Kraft. Zielsetzung der Reform ist es, die Eingliederungshilfe im Sinne der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen weiterzuentwickeln und die Kostendynamik zu bremsen.
Stand: 30.09.2022