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Blindenwerkstatt
Blindenwerkstätten sind anerkannte Betriebe, in denen ausschließlich von Blinden und hochgradig Sehbehinderten Blindenwaren wie Bürsten und Besen, Webwaren, Flechtwaren und Seilerwaren hergestellt werden. Neue staatliche Anerkennungen für Blindenwerkstätten werden nicht mehr erteilt.
Blindenwerkstätten sind Betriebe, in denen ausschließlich von Blinden und hochgradig Sehbehinderten Blindenwaren wie Bürsten und Besen, Webwaren, Flechtwaren und Seilerwaren hergestellt werden.
In Blindenwerkstätten beschäftigte Personen, die nicht blind oder hochgradig sehbehindert sind, werden bei der Herstellung der Produkte lediglich für Hilfs- und Nebenarbeiten eingesetzt. Unter diesen Voraussetzungen konnten sie behördlicherseits anerkannt werden (§ 5 Blindenwarenvertriebsgesetz BliWaG). Das BliWaG wurde 2007 aufgehoben. Neue staatliche Anerkennungen für Blindenwerkstätten werden nicht mehr erteilt.
Erteilung von Aufträgen
Aufträge an anerkannte Blindenwerkstätten oder anerkannte Zusammenschlüsse solcher Betriebe können mit 50 Prozent des Rechnungsbetrags, der auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfällt, bei der Ausgleichsabgabe angerechnet werden (§ 226 in Verbindung mit § 223 SGB IX).
Stand: 30.09.2022