Bewerbung

Arbeitgeber müssen der Schwerbehindertenvertretung sämtliche Bewerbungen von Menschen mit Schwerbehinderung oder gleichgestellten Menschen vorlegen. Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, Bewerber mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellte zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

Nach § 164 Absatz 1 Satz 3 SGB IX hat der Arbeitgeber Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit (Arbeitsvermittlung) und vorliegende Bewerbungen von Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten unmittelbar nach deren Eingang der Schwerbehindertenvertretung vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn der schwerbehinderte oder gleichgestellte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt (§ 164 Absatz 1 Satz 9 SGB IX).

Öffentliche Arbeitgeber

Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, Bewerber mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellte zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Nur wenn eine fachliche Eignung offensichtlich fehlt, ist eine Einladung entbehrlich (§ 165 SGB IX).

Rolle der Schwerbehindertenvertretung

Der Schwerbehindertenvertretung sind sämtliche Bewerbungen von Menschen mit Schwer­be­hin­de­rung und ihnen gleichgestellten vorzulegen; eine Vorauswahl durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. Die Erörterung von Bewerbungen mit der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung setzt rechtzeitige und umfassende Unterrichtung über alle für die Beurteilung wesentlichen Fakten voraus. Dazu gehören insbesondere die an den Bewerber zu stellenden Anforderungen, seine Fähigkeiten und Kenntnisse. Um zu einer sachgerechten Bewertung zu gelangen, ist es sachdienlich, dass die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung einen Überblick über die gesamte Bewerberlage erhält. Denn die Möglichkeit, sich ein eigenes Bild über die Bewerberlage machen zu können, setzt voraus, dass die Schwerbehindertenvertretung auch die Bewerbungsunterlagen der nicht behinderten Bewerber kennt (§ 178 Absatz 2 Satz 4 SGB IX).

Ablehnung eines Bewerbers

Wenn ein Arbeitgeber, der seine Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, den Menschen mit Schwerbehinderung oder einen diesen gleichgestellten ablehnt und sich die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung dieser Entscheidung nicht anschließt, hat der Arbeitgeber seine Entscheidung mit der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung und dem Betriebsrat be­zie­hungs­wei­se Personalrat zu erörtern. Der Bewerber ist auch dazu zu hören. Nach der Erörterung teilt der Arbeitgeber seine Entscheidung allen Beteiligten mit (§ 164 Absatz 1 Satz 6–8 SGB IX).

Folgen von Benachteiligung

Arbeitgeber, die entgegen § 164 Absatz 1 Satz 4 oder 9 SGB IX die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung, den Betriebsrat beziehungsweise Personalrat sowie den schwer­be­hin­der­ten oder gleich­ge­stell­ten Menschen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichten, handeln ordnungswidrig (§ 238 Absatz 1 Nummer 7 SGB IX).

Wird ein Mensch mit Schwerbehinderung und ein ihnen gleichgestellter im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens behinderungsbedingt benachteiligt, so entsteht diesem ein Ent­schä­di­gungs­an­spruch (Benachteiligungsverbot). Ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 15 Absatz 6 AGG jedoch ausgeschlossen.

Stand: 30.09.2022

Zum Fachlexikon