Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Es stellt die rechtliche Grundlage für die Arbeit des Betriebsrats dar. Dieser Beitrag geht auf die wesentlichen Rechte und Pflichten sowie auf den Leitsatz der konstruktiven Zusammenarbeit ein.
Generelle Leitlinie des Betriebsverfassungsgesetzes ist der Partnerschaftsgedanke zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie sollen sich nicht in einer Konfrontation gegenüberstehen, sondern unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften sowie den Arbeitgeberverbänden zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes zusammenarbeiten (§ 2 Absatz 1 BetrVG). Das Gesetz gilt für Betriebe der Privatwirtschaft, nicht jedoch für den öffentlichen Dienst, die Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und pädagogischen Einrichtungen (§§ 118, 130 BetrVG). Das Betriebsverfassungsgesetz enthält folgende Schwerpunkte:
Errichtung von Betriebsräten
In Betrieben der privaten Wirtschaft mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern sind Betriebsräte zu wählen (§ 1 BetrVG). Geregelt sind Fragen der Geschäftsführung des Betriebsrats (zum Beispiel Bildung von Betriebsratsausschüssen, Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratssitzungen), der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern von der Arbeit, ihres Arbeitsentgelts und ihrer persönlichen Rechtsstellung (vergleiche §§ 37–38 BetrVG).
Rechte und Pflichten
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers gegenüber Betriebsrat und Beschäftigten einerseits sowie die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und der Betriebsversammlung als Organe der Belegschaft andererseits. Das Gesetz legt insbesondere fest, in welchen Fragen und in welcher Form die Arbeitnehmer und der Betriebsrat im Betrieb beziehungsweise im Unternehmen mitbestimmen oder mitwirken (vergleiche vor allem §§ 87 und folgende BetrVG). Auch die Rechte der einzelnen Arbeitnehmer sind umschrieben (§§ 81 und folgende BetrVG). So besitzt jeder einzelne Arbeitnehmer ein Unterrichtung-, Anhörungs- und Erörterungsrecht in Angelegenheiten, die ihn und seinen Arbeitsplatz unmittelbar betreffen, einschließlich des Rechts auf Einsicht in seine Personalakten (§ 83 BetrVG).
Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Gewerkschaften
Die Gewerkschaften haben das Recht, in Betrieben und Unternehmen präsent zu sein. So können Gewerkschaften zum Beispiel die Initiative zur Bildung von Betriebsräten ergreifen. Außerdem haben die Gewerkschaften ein Zutrittsrecht zu den Betrieben nach vorheriger Unterrichtung des Arbeitgebers (§ 2 Absatz 3 BetrVG).
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Auch Wahl, Aufgaben und Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Rechtsstellung ihrer Mitglieder sind durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelt (§§ 60 und folgende BetrVG).
Stand: 30.09.2022