Betriebsstilllegung
Betriebsstilllegungen können das besondere Kündigungsschutzrecht von Menschen mit Schwerbehinderung aushebeln. Das zuständige Integrationsamt muss dennoch eingeschaltet werden und die Zustimmung erteilen.
Im Falle der nicht nur vorübergehenden Einstellung oder Auflösung von Betrieben und Dienststellen (Betriebsstilllegung) besteht keine Möglichkeit mehr, den bisherigen Arbeitsplatz des schwerbehinderten Arbeitnehmers zu erhalten.
Zustimmung des Integrationsamtes
Bei einer Betriebsstilllegung muss das Integrationsamt die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung erteilen, wenn zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens 3 Monate liegen (§ 172 Absatz 1 Satz 1 SGB IX). Das Integrationsamt hat hier also im Gegensatz zu § 168 SGB IX kein Ermessen, das heißt, es muss die Zustimmung erteilen.
Die Einschränkung der Ermessensentscheidung des Integrationsamtes gemäß § 172 Absatz 1 Satz 3 SGB IX ist jedoch nicht gegeben, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers mit Einverständnis des schwerbehinderten Menschen möglich und für den Arbeitgeber zumutbar ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet das Integrationsamt also auch im Falle der Betriebsstilllegung wie bei § 168 SGB IX nach freiem Ermessen. Im Allgemeinen wird es dann die Zustimmung zur Kündigung nicht erteilen.
Weitere Einzelheiten dazu finden sich im Begriff Kündigungsschutzverfahren.
Abgrenzung zum Betriebsübergang
Unter Stilllegung wird die Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation verstanden, aufgrund eines ernstlichen und endgültigen Willensentschlusses des Unternehmers, den bisherigen Betriebszweck für immer oder für eine unbestimmte Zeitspanne aufzugeben.
Bei einem Betriebsübergang sind die Voraussetzungen für eine Betriebsstilllegung im Sinne des § 172 Absatz 1 SGB IX nicht erfüllt.
Eine Insolvenz des Arbeitgebers muss ebenfalls nicht notwendig mit einer Betriebsstilllegung verbunden sein. Der Betrieb kann, zumindest zeitweilig, für Abwicklungsarbeiten fortbestehen. Auch die Veräußerung des Betriebes im Insolvenzverfahren stellt keine Betriebsstilllegung dar; es handelt sich vielmehr auch hier um einen Betriebsübergang.
Stand: 30.09.2022