Betriebseinschränkung

Betriebseinschränkungen können unter bestimmten Voraussetzungen den be­son­de­ren Kündigungsschutz von schwerbehinderten Menschen aushebeln. Das In­te­gra­ti­ons­amt hat bei den vorliegenden Voraussetzungen die Zustimmung zur Kün­di­gung zu erteilen.

Bei Kündigungen von schwerbehinderten Arbeitnehmern in Betrieben und Dienststellen, die nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt werden (Betriebseinschränkung), soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen (§ 172 Absatz 1 Satz 2 SGB IX). Hierdurch ist die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes erheblich eingeschränkt. Es hat die Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilen.

Voraussetzungen sind allerdings, dass bei der Betriebseinschränkung

Zahl der Betroffenen

Der Begriff der wesentlichen Betriebseinschränkung ist im Gesetz nicht definiert. Vor­aus­ge­setzt ist in jedem Fall, dass eine größere Menge von Arbeitnehmern vom Per­so­nal­ab­bau betroffen ist. Hierfür können die nach Betriebsgrößen gestaffelten Zahlenangaben im Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (§ 17 Absatz 1 Nummer 1–3 KSchG) oder im Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (§ 112a BetrVG) herangezogen werden.

Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

Keine Einschränkung der Ermessensentscheidung des Integrationsamtes ergibt sich jedoch (nach § 172 Absatz 1 Satz 3 SGB IX) – wie bei der Betriebsstilllegung –, wenn die Wei­ter­be­schäf­ti­gung entweder

  • auf einem anderen Arbeitsplatz desselben Betriebs beziehungsweise derselben Dienst­stelle oder
  • auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb respektive Dienststelle desselben Arbeitgebers mit Einverständnis des schwerbehinderten Arbeitnehmers möglich und für den Arbeitgeber zumutbar ist.

Liegen die genannten Voraussetzungen zur Einschränkung der Ermessensentscheidung vor, entscheidet das Integrationsamt wie bei § 168 SGB IX nach freiem Ermessen.

Stand: 30.09.2022

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