Betriebseinschränkung
Betriebseinschränkungen können unter bestimmten Voraussetzungen den besonderen Kündigungsschutz von schwerbehinderten Menschen aushebeln. Das Integrationsamt hat bei den vorliegenden Voraussetzungen die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen.
Bei Kündigungen von schwerbehinderten Arbeitnehmern in Betrieben und Dienststellen, die nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt werden (Betriebseinschränkung), soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen (§ 172 Absatz 1 Satz 2 SGB IX). Hierdurch ist die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes erheblich eingeschränkt. Es hat die Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilen.
Voraussetzungen sind allerdings, dass bei der Betriebseinschränkung
- die Gesamtzahl der verbleibenden schwerbehinderten Menschen zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht (§ 154 SGB IX) ausreicht und
- der Arbeitgeber wie bei der Betriebsstilllegung noch für 3 Monate – gerechnet vom Tage der Kündigung – Gehalt und Lohn zahlt.
Zahl der Betroffenen
Der Begriff der wesentlichen Betriebseinschränkung ist im Gesetz nicht definiert. Vorausgesetzt ist in jedem Fall, dass eine größere Menge von Arbeitnehmern vom Personalabbau betroffen ist. Hierfür können die nach Betriebsgrößen gestaffelten Zahlenangaben im Kündigungsschutzgesetz (§ 17 Absatz 1 Nummer 1–3 KSchG) oder im Betriebsverfassungsgesetz (§ 112a BetrVG) herangezogen werden.
Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung
Keine Einschränkung der Ermessensentscheidung des Integrationsamtes ergibt sich jedoch (nach § 172 Absatz 1 Satz 3 SGB IX) – wie bei der Betriebsstilllegung –, wenn die Weiterbeschäftigung entweder
- auf einem anderen Arbeitsplatz desselben Betriebs beziehungsweise derselben Dienststelle oder
- auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb respektive Dienststelle desselben Arbeitgebers mit Einverständnis des schwerbehinderten Arbeitnehmers möglich und für den Arbeitgeber zumutbar ist.
Liegen die genannten Voraussetzungen zur Einschränkung der Ermessensentscheidung vor, entscheidet das Integrationsamt wie bei § 168 SGB IX nach freiem Ermessen.
Stand: 30.09.2022