Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung im öffentlichen Dienst
Die Fürsorgeerlasse beziehungsweise Rahmeninklusionsvereinbarungen sind zusätzliche Vorschriften zur Auslegung und Ergänzung der bestehenden gesetzlichen Regelungen über die Einstellung und Beschäftigung von Angehörigen und von Bewerbern mit Schwerbehinderung um eine Anstellung im öffentlichen Dienst.
Sogenannte Fürsorgeerlasse gibt es seit Anfang der 1950er-Jahre; zunächst bei einzelnen Bundesministerien, später auch auf Länderebene. Hintergrund ist, dass insbesondere öffentliche Arbeitgeber bei der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Förderung und Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung bei der Ausbildung und im Berufsleben eine Vorbildfunktion haben.
Vereinbarungen mit Zweckbestimmung
Fürsorgeerlasse waren von ihrer rechtlichen Natur her zunächst immer Verwaltungsvorschriften, also allgemeine Anweisungen übergeordneter Regierungs- oder Verwaltungsstellen an nachgeordnete Dienststellen. Sie sind dann keine allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften, sondern richten sich lediglich mit Selbstbindung der Verwaltung nach innen. Das heißt, Außenstehende können sich grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Handlungsweise der Verwaltung berufen. Seit der Schaffung des SGB IX können sie aber auch als Inklusionsvereinbarungen im Sinn des § 166 SGB IX ausgestaltet sein und gewinnen dadurch an Verbindlichkeit (vergleiche § 165 Satz 4 SGB IX). Art und Rechtscharakter sind also unterschiedlich. Sie alle haben aber dieselbe Zweckbestimmung. Neben traditionellen Fürsorgeerlassen (zum Beispiel Fürsorgeerlass des Bundesministers der Verteidigung) finden sich Rahmeninklusionsvereinbarungen (zum Beispiel Saarland) oder Verwaltungsvorschriften über die Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung in der Landesverwaltung (zum Beispiel Baden-Württemberg).
Ergänzende Vorschriften
Die Fürsorgeerlasse beziehungsweise Rahmeninklusionsvereinbarungen in ihrer heutigen Art sind zusätzliche Vorschriften zur Auslegung und Ergänzung der bestehenden gesetzlichen Regelungen, das heißt, sie können erweiterte Regelungen des SGB IX enthalten, dürfen aber die gesetzlichen Regelungen keinesfalls einschränken. Sie enthalten im Wesentlichen Ergänzungen zu den gesetzlichen Vorschriften über die Einstellung und Beschäftigung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit Schwerbehinderung (Arbeiter/Angestellte/Beamte) und von Bewerbern um eine Anstellung im öffentlichen Dienst. Beispiele: Berufsförderung, Nachteilsausgleich bei Prüfungen; dienstliche Beurteilung Beschäftigter mit Schwerbehinderung; Teilzeitbeschäftigung, stufenweise Wiedereingliederung nach längerer Krankheit oder Altersteilzeit.
Stand: 30.09.2022