Berufsausbildung

Bei der Ausbildung von Menschen mit Behinderung oder Schwerbehinderung gelten besondere Regeln. Arbeitgeber, die solche Auszubildende einstellen, können För­de­rung und Zuschüsse erhalten. Die Arbeitsplätze sind auf 2 oder sogar 3 Pflicht­ar­beits­plät­ze anzurechnen.

In einer Berufsausbildung werden die zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit not­wen­di­gen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt.

Bundesweite Rechtsvorschriften für alle betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisse (anerkannte Ausbildungsberufe) sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) enthalten.

Ausbildungsordnung maßgebend

Rechtsverbindliche Ausbildungsordnungen werden durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Forschung be­zie­hungs­wei­se den zuständigen Fachministerien in Form einer Rechtsverordnung erlassen. Die Ausbildung für anerkannte Ausbildungsberufe muss nach der Aus­bil­dungs­ord­nung erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in anerkannten Aus­bil­dungs­be­ru­fen ausgebildet werden (§ 4 Absatz 3 BBiG). Die schulische Berufsausbildung (zum Beispiel Pflegeberufe, technische und kaufmännische As­sis­ten­ten­be­ru­fe) fällt unter die Kulturhoheit der Länder (Landesgesetze).

Auszubildende mit Behinderung

Für Auszubildende mit Behinderung sind – im Rahmen der betrieblichen Berufsausbildung – folgende Bestimmungen von besonderer Bedeutung:

  • Auszubildenden dürfen unter anderem nur Aufgaben übertragen werden, die ihren körperlichen Kräften angemessen sind (§ 14 Absatz 3 BBiG).
  • Die für die Durchführung des Berufs­bil­dungs­ge­setzes zuständigen Stellen (Kammern) sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigen (§ 65 Absatz 1 BBiG und § 42 HwO). Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Ge­bär­den­sprach­dol­met­schen­de für hörgeschädigte Menschen.
  • Menschen mit Behinderung sind zur Abschlussprüfung auch dann zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BBiG beziehungsweise des § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 3 HwO nicht vorliegen, das heißt, wenn die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen oder die Führung vorgeschriebener schriftlicher Ausbildungsnachweise nicht erfolgt ist oder wenn das Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Be­rufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis­se beziehungsweise in die Lehrlingsrolle nicht eingetragen ist.
  • Wenn besondere Hilfen und eine spezifische Betreuung notwendig sind, kann die Ausbildung von Menschen mit Behinderung in beruflichen Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tun­gen erfolgen.
  • Sollte eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf behinderungsbedingt nicht möglich sein, so sind die besonderen Ausbildungsregelungen nach § 66 Absatz 1 BBiG und § 42m HwO zu beachten. Die Ausbildungsregelungen für diese Fachpraktiker-Aus­bil­dun­gen (theoriereduzierte Ausbildungen) werden von der jeweils zuständigen Stelle entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) festgelegt.
  • Da Auszubildende arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer anzusehen sind, genießen Auszubildende mit Schwerbehinderung den besonderen Kündigungsschutz (§§ 168 und folgende SGB IX). Das Ausbildungsverhältnis kann nach der Probezeit nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 BBiG)
  • Bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe zählen Ausbildungsplätze, auf denen Auszubildende mit Schwerbehinderung beschäftigt werden, bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Pflichtarbeitsplätze nicht mit. Auszubildende mit Schwerbehinderung werden zugleich auf 2, bei besonderen Voraussetzungen auf 3 Pflichtarbeitsplätze angerechnet (§§ 157, 159 SGB IX).
  • Während der Zeit der Berufsausbildung werden Jugendliche mit Behinderung und junge Erwachsene Menschen mit Schwerbehinderung auch dann gleichgestellt (Gleichstellung), wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist (§ 151 Absatz 4 SGB IX).

Leistungen für Arbeitgeber

Arbeitgeber, die Auszubildende mit Behinderung oder Schwerbehinderung beschäftigen, und die Auszubildenden (oder ihre Eltern) können – je nach Voraussetzung – unterschiedliche Leistungen erhalten, zum Beispiel:

  • Ausbildungsgeld (§ 122 SGB III), Übergangsgeld (§§ 119–121 SGB III), Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme (§§ 127–128 SGB III), Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung (§ 73 SGB III), Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb, Leistungen im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, Nachteilsausgleiche
  • Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung für Jugendliche mit Behinderung, die für die Zeit der Berufsausbildung Menschen mit Schwerbehinderung gemäß § 151 Absatz 4 SGB IX gleichgestellt sind (§ 185 Absatz 3 SGB IX in Verbindung mit § 26b SchwbAV), Zuschüsse zu den Gebühren – insbesondere Prüfungsgebühren – bei der Berufsausbildung besonders betroffener Jugendlicher mit Schwerbehinderung (§ 185 Absatz 3 Nummer 2c SGB IX in Verbindung mit § 26a SchwbAV)

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Downloads und Arbeitshilfen

ZB Info „Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf“

Die Inte­gra­tions­ämter fördern und sichern die Beschäf­tigung schwer­behin­derter Menschen. Sie unter­stützen nicht nur die schwer­behin­derten Beschäf­tigten, sondern auch ihre Arbeit­geber – finan­ziell wie auch durch persönliche Beratung. Einen Überblick erhalten Sie dazu in der ZB Info „Leis­tungen für schwer­behin­derte Menschen im Beruf“.

Aufgaben und Leistungen der Integrations- und In­klu­si­ons­ämter

Die Inte­gra­tions- und Inklu­sions­ämter haben wesent­liche Aufgaben bei der Einglie­derung schwer­behin­derter Menschen in das Arbeits­leben. Dabei sind sie gleicher­maßen für behin­derte Menschen wie auch für Arbeit­geber tätig.

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Rollstuhlfahrer mit Kollegen bei einer Konferenz.

Stand: 30.09.2022

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